Leitsatz (amtlich)
Ein Zessionar, der sich von zwanzig Zedenten kurz vor dem angenommenen Eintritt der Verjährung Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz abtreten lässt, die sich gegen dieselbe Schuldnerin richten und die auf der Mitgliedschaft der Zedenten oder ihrer Rechtsvorgänger in derselben LPG beruhen, handelt nicht geschäftsmäßig i.S.v. Art. 1 § 1 RBerG.
Verfahrensgang
AG Dessau (Beschluss vom 17.12.2002; Aktenzeichen 8 Lw 39/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 ergangene Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Dessau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 448,53 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.1.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die in erster und zweiter Instanz entstandenen gerichtlichen Kosten werden zu 3/4 dem Antragsteller und zu 1/4 der Antragsgegnerin auferlegt. Eine Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Die den Beteiligten in zweiter Instanz entstanden außergerichtlichen Kosten werden zu 3/4 dem Antragsteller und zu 1/4 der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin an den BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht des Herrn G. B. Rechte nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.
G.B. war Mitglied einer der Rechtsvorgängerinnen der Antragsgegnerin. Er leistete als LPG-Mitglied 31,9 Arbeitsjahre. Im Jahre 1991 schied er durch Kündigung aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin aus. Der Antragsteller persönlich war nicht LPG-Mitglied.
Bereits am 30.8.1995 ließ sich der Antragsteller von einem anderen ehemaligen Mitglied, Frau I. St., deren Ansprüche gegen die Antragsgegnerin gem. dem LwAnpG abtreten. Diese Ansprüche machte der Antragsteller vor dem AG - Landwirtschaftsgericht - Dessau (AG Dessau - Lw 1/96) und vor dem erkennenden Senat (OLG Naumburg - 2 Ww 40/01) geltend. Mit Beschluss des Senats vom 18.6.2003 wurde in jenem Verfahren die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag abweisenden Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Dessau zurückgewiesen.
Am 26.12.2001 trat G.B. seine Ansprüche ggü. der Antragsgegnerin aus der nach dem 15.3.1990 beendeten Mitgliedschaft nach dem LwAnpG an den Antragsteller ab. Entsprechende Abtretungsvereinbarungen traf der Antragsteller gegen Ende des Jahres 2001 mit 19 weiteren potentiellen Inhabern von Forderungen gegen die Antragsgegnerin aufgrund des LwAnpG. Mit G.B. und mit den anderen 19 Zedenten schloss der Antragsteller jeweils eine Vereinbarung, derzufolge der Antragsteller die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche übernahm; die Hälfte des bei Gericht durchgesetzten Betrags sollte dem jeweiligen Zedenten zustehen (Bl. 22/22 R d.A.). Außer der von G.B. abgetretenen Forderung machte der Antragsteller auch die anderen 19 abgetretenen Forderungen beim AG - Landwirtschaftsgericht - Dessau und beim OLG Naumburg anhängig, wobei er sich jeweils anwaltlich vertreten ließ bzw. lässt; in der Mehrzahl der Verfahren wird voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe des Eigenkapitals der Antragsgegnerin erforderlich werden.
Die Antragsschrift ist am 31.12.2001 beim Landwirtschaftsgericht eingereicht und am 8.1.2002 der Antragsgegnerin zugestellt worden.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 1.660,60 Euro zzgl. 5 % Verzugszinsen über den Basiszinssatz ab Zustellung des Antrags an den Antragsteller zu zahlen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, 1.660,60 Euro zzgl. 5 % Verzugszinsen über den Basiszinssatz ab Zustellung des Antrages an Herrn G.B., D. straße 51, T. zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung der Forderung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
Mit auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 ergangenem Beschluss vom 9.1.2003 hat das AG - Landwirtschaftsgericht - Dessau die Anträge abgewiesen, da die zwischen dem Antragsteller und dem Zedenten geschlossene Abfindungsvereinbarung gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoße und damit gem. § 134 BGB nichtig sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Der Antragsteller beantragt, nachdem er in zweiter Instanz zunächst 1.660,60 Euro nebst Zinsen geltend gemacht hat, unter Abänderung des Beschlusses des AG Dessau vom 9.1.2003 die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller 587,17 Euro zzgl. gesetzliche Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,...