Leitsatz (amtlich)
Die zu erteilende Auskunft kann auch im Schriftsatz eines von der Partei bevollmächtigten Anwaltes erfolgen, denn eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen ist nicht erforderlich. Diese Auskunft muss aber ansonsten den allgemeinen Anforderungen entsprechen, also eine geordnete und nachvollziehbare Darstellung enthalten.
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Beschluss vom 04.10.2006; Aktenzeichen 5 F 788/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Wittenberg vom 4.10.2006 (Az.: 5 F 788/05) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Eheleute. Mit Schriftsatz vom 11.11.2005 hat die Antragstellerin Scheidungsantrag gestellt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss des AG vom 1.2.2006 wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren bewilligt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 1.3.2006 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 1.6.2006 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung der Parteien auf den 22.6.2006 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 22.6.2006, dem Antragsgegner zugestellt im anberaumten Termin vom selben Tage, hat die Antragstellerin im Wege der Stufenklage Klage auf Zugewinnausgleich (Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung in noch zu beziffernder Höhe) erhoben und auch hierfür in Erweiterung des Beschlusses des AG vom 1.2.2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.6.2006 hat die Antragstellerin nur den Auskunftsantrag (Antrag zu 1. im Schriftsatz vom 22.6.2006, worauf Bezug genommen wird) sowie den Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zum Schriftsatz vom 22.6.2006 wurde dem Antragsgegner Schriftsatznachlass bis zum 6.7.2006 gewährt. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Antragsgegner unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Auskunftsanspruch zum Endvermögen einschließlich des vorzulegenden Bestandsverzeichnisses anerkannt. Soweit die Antragstellerin die persönliche Unterzeichnung des Bestandsverzeichnisses beantragt hat, hat der Antragsteller die Zurückweisung dieses Antrags beantragt. Unter dem 31.7.2006 hat der Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigte Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen erteilt. Wegen der Einzelheiten dieser Auskunft wird auf das Schreiben vom 31.7.2006, UA Güterrecht Bl. 20-21, Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 4.10.2006 (PKH I Bl. 26 d.A.) hat das AG den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für die Folgesache Zugewinn" zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf Auskunftserteilung keine Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsgegner habe den Auskunftsanspruch anerkannt und die Auskunft mit Schreiben vom 31.7.2006 erteilt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages habe sich der Antragsgegner mit seiner Auskunftspflicht nicht in Verzug befunden. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.
II. Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Dabei legt der Senat den angefochtenen Beschluss abweichend vom insoweit etwas missverständlichen Tenor dahin aus, dass mit diesem lediglich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den in der Auskunftsstufe geltend gemachten Auskunftsanspruch zu Ziff. 1. des Schriftsatzes vom 22.6.2006 abgelehnt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.11.2006. In beiden stellt das AG lediglich auf die Auskunftserteilung ab. Die Antragstellerin selbst hat die Entscheidung auch nur in diesem Sinne verstanden, wie ihre Beschwerdebegründung belegt.
Das AG hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar bietet die Rechtsverfolgung auf dem Hintergrund des von dem Antragsgegner erklärten Anerkenntnisses zumindest teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), die Rechtsverfolgung ist allerdings mutwillig i.S.v. § 114 ZPO. Denn, wie das AG zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsgegner vor Klageerhebung zur Auskunftserteilung nicht aufgefordert worden. Aus dem überreichten außergerichtlichen Schriftwerk zwischen den Parteien ergibt sich eine solche Aufforderung nicht. Dies räumt selbst die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ein. Dieser vorprozessuale Schriftverkehr betrifft im Wesentlichen nur außergerichtliche Vergleichsgespräche zu den Verbindlichkeiten und zum Unterhalt. Vermögensrechtliche Fragen wurden zwar problematisiert aber keiner Lösung zugeführt. Angesichts dessen hätte es hier vor Erhebung des Auskunftsantrages im Klagewege einer vorhergehenden Aufforderung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung bedurft. Dafür, dass der Antragsgegner einer außergerichtlichen Aufforde...