Leitsatz (amtlich)
Erwirbt der Leasinggeber das vom Verbraucher ausgesuchte Leasinggut (hier: Kfz.) beim Lieferanten, so kann sich der Verkäufer ggü. dem Leasingnehmer auf den beim Kauf zwischen den Unternehmern vereinbarten Ausschluss der Gewährleistungsansprüche berufen. Eine zur Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs geeignete anderweitige Gestaltung i.S.v. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB ist ein so abgewickeltes Finanzierungsleasinggeschäft nicht.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 21.10.2004; Aktenzeichen 8 O 28/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Halle vom 21.10.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 21.972,50 EUR.
Gründe
I. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Halle vom 21.10.2004 [Bl. 86-91 d.A.], durch das die Klage abgewiesen wurde, Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Halle vom 21.10.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die U. GmbH aus E. zur Vertragsnummer 2562110, 000, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs BMW 740 D, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugidentifikationsnummer ..., 21.972,50 EUR zu zahlen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 5.3.2004 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte tritt dem entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Das zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht auf keiner Rechtsverletzung, ohne dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Einzelrichters bestehen oder neue, berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen sind (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO). Das LG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Gewährleistung nach §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1 u. 2, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440 S. 1 BGB und vertritt die Auffassung, die Verkäuferin könne sich nicht darauf berufen, mit dem Leasinggeber kontrahiert und dort einen Gewährleistungsausschluss i.S.v. § 444 BGB vereinbart zu haben, weil dies zum Nachteil des Klägers von den kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften abweiche (§ 475 Abs. 1 S. 1 BGB) und auf einer zur Umgehung führenden Gestaltung beruhe (§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieser, auch in der Literatur anzutreffenden Argumentation (Staudinger/Beckmann, BGB, Neubarb. 2004, vor § 433 ff. Rz. 164) ist das LG zu Recht nicht gefolgt, indem es ausgeführt hat: Der Kläger habe gegen die Beklagte keine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte. Die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche durch die Leasinggeberin an den Kläger führe zu keinem Rechtsübergang. Der Beklagten sei es im Verhältnis zur Käuferin gelungen, die Gewährleistung wirksam auszuschließen. Der Kauf sei ohne Verbraucherbeteiligung zustande gekommen, sodass der Gewährleistungsausschluss habe vereinbart werden können. Eine Umgehung i.S.v. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB liege nicht vor. Die Aufteilung des Geschäfts in zwei Verträge sei aus Gründen der Finanzierung gerade gewollt und der Kläger habe das Fahrzeug nicht kaufen, sondern mieten wollen. Letztlich bestünden zwischen dem Kläger und der Beklagten keinerlei vertragliche Beziehungen, sodass nicht einzusehen sei, wieso dem Leasingnehmer direkte Ansprüche gegen die Verkäuferin zustehen sollten. Die Abreden des Leasingvertrages zu den Gewährleistungsrechten könnten nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Nicht das unter Beteiligung der Beklagten zustande gekommene Geschäft, sondern der Leasingvertrag führe zum Verlust der Gewährleistungsrechte des Klägers, wobei der dortige Gewährleistungsausschluss deswegen wohl unwirksam sei. Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen habe der Kläger gegen die Beklagte nicht.
Dies entspricht auch der Auffassung des Senats.
2. Die Inanspruchnahme des Verkäufers bzw. Lieferanten durch den Finanzierungsleasingnehmer wegen eines Mangels des Leasinggegenstandes setzt schon immer die Abtretung der Gewährleistungsansprüche oder die Ermächtigung durch den allein am Kauf beteiligten Leasinggeber voraus. Zwischen dem Verkäufer und dem Leasingnehmer, hier also zwischen den Parteien, bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Hieran hat auch die Schuldrechtsreform nichts geändert. Der Leasingnehmer hat nur mietvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber, von denen sich dieser im Dreiecksverhältnis regelmäßig freizeichnet, indem er seinen Vertragspartner z...