Leitsatz (amtlich)

1. Die Nutzung der Wasserkraft der Bundeswasserstraße Saale zur Gewinnung elektrischer Energie ist nicht gem. § 7 des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt (WG LSA) a.F. unentgeltlich. Ein Vertrag über die Zahlung von Entgelt für eine solche Nutzung der Wasserkraft ist deshalb nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig.

2. Die Bestimmung des § 7 WG LSA, nach der der Eigentümer eines Gewässers für die Benutzung als solche, ausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, kein Entgelt fordern kann, betrifft nicht die Nutzung der Wasserkraft. Denn die Nutzung der Wasserkraft zur Gewinnung elektrischer Energie geht über die in § 5 geregelten Arten der Gewässerbenutzung, die nach § 7 WG LSA unentgeltlich sind, hinaus. Diese Nutzung der Wasserkraft ist keine Gewässerbenutzung als solche i.S.d. § 7 WG LSA.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 12.12.2005; Aktenzeichen 4 O 2881/04)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 12.12.2005 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Verträgen, die sie über die Nutzung von Wasserkraft geschlossen haben.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße Saale. An der Staustufe W./Saale unterhält sie bei km 70 zwei feste Wehre. Die Beklagte betreibt am kleinen W. Wehr im Kraftwerkskanal eine Wasserkraftanlage, die sie von Dritten gepachtet hat. Die Wasserkraftanlage wird mit Wasser aus der Saale angetrieben.

Am 30.7.1996 schlossen die Parteien einen Nutzungsvertrag, der durch eine Nachtragsvereinbarung vom 21.12.1999 ergänzt wurde. Nach diesem Vertrag hat die Beklagte für die Nutzung der Wehre und eines Grundstücksteils sowie für die Nutzung der Wasserkraft ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des geschuldeten Entgeltes ist für beide Nutzungsarten getrennt ausgewiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie aufgrund des Vertrages und ihres Eigentums an der Wasserstraße für die Jahre 1999 bis 2003 das vereinbarte Entgelt fordern dürfe. Sie begehrt daher mit der ersten Stufe einer Stufenklage Auskunft darüber, welche Einnahmen die Beklagte durch den Verkauf der im Kraftwerk erzeugten elektrischen Energie im Zeitraum vom 30.6.1999 bis zum 31.12.2003 erzielt habe.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Nutzung der Wasserkraft gem. § 7 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: WG LSA), in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (heute: § 3 WG LSA) unentgeltlich sei. Sie begehrt daher widerklagend die Feststellung, dass die Entgeltvereinbarung für die Nutzung der Wasserkraft in den genannten Verträgen nichtig sei.

Das LG hat die Beklagte mit am 7.12.2005 verkündetem Grund- und Teilurteil zur Auskunft verpflichtet und die Widerklage abgewiesen.

Aufgrund der historischen Entwicklung sei das Wasserkraftnutzungsrecht ein selbständiges Vermögensrecht des Bundes. Die landesgesetzliche Regelung des WG LSA sei zwar nicht nichtig, jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nicht die Wasserkraftnutzung an Bundeswasserstraßen umfassen sollte.

Gegen das ihr am 12.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.12.2005 Berufung eingelegt und diese am 23.1.2006 begründet.

Sie vertritt die Auffassung, dass nach Wortlaut, gesetzgeberischer Intention und Umfang des § 7 WG LSA diese Bestimmung die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts für die Nutzung der Wasserkraft untersage. Die Argumentation des LG betreffend einen "Sonderfall Bund" überzeuge in keiner Weise. Eine "verfassungskonforme" Auslegung der Verbotsnorm sei nicht erforderlich. Dies führe ohnehin zu zusätzlichen Problemen der Abgabengerechtigkeit und Gleichheit.

Die Beklagte beantragt, das am 7.12.2005 verkündete Grund- und Teilurteil des LG Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie auf die Widerklage der Beklagten festzustellen, dass der Nutzungsvertrag vom 30.6.1999 insoweit nichtig ist, als Entgelte für die Nutzung der Wasserkraft - Mindestentgelt und bestimmte Entgeltanteile für die erzeugte Energie einschließlich hierauf bezogener Auskunftsrechte gefordert werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihre auch schon erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass ein Verstoß gegen das landeswasserrechtliche Entgeltverbot des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliege. Zwar beinhalte die Nutzung der Wasserkraft auch Benutzungstatbestände, welche im Wasserhaushaltsgesetz und in Landeswassergesetzen geregelt seien. Allerdings unterfiele die Nutzung der Wasserkraft an sich nicht diesem Benutzungsbegriff des Wassergesetzes. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Im Berufungsverfahren sind Entscheidunge...

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