Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Entscheidung vom 15.02.2007; Aktenzeichen 12 O 7/05) |
OLG Naumburg (Aktenzeichen 5 U 30/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kreissparkasse B. , Kontonummer ... , EUR 75.684,48 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 52.151,33 für die Zeit vom 10.01.2004 bis 29.01.2004 und aus EUR 60.013,48 seit dem 03.04.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 3/10 und die Beklagte 7/10 der erstinstanzlichen Kosten und der Kosten des ersten Berufungsverfahrens.
Die Beklagte trägt 1/4 und der Kläger 3/4 der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und dieses Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die der Beklagten mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 65.934,13 EUR
Gründe
A.
Die Parteien streiten über die bei der Abrechnung eines Bauvorhabens zugrunde zu legenden Preise.
Auf Anfrage der Beklagten unterbreitete die H. GmbH B. (künftig: Schuldnerin) am 28. März 2003 gegenüber der Beklagten ein Preisangebot für ein Bauvorhaben in B. . Das Angebot enthält Nettogesamtpreise für näher bezeichnete Bauleistungen, die sich auf ein Angebotspreis von 389.982,00 EUR netto addieren (vgl. Bd. I, Bl. 22 ff. d. A.). Unter dem gleichen Datum nahm die Schuldnerin eine "Preisaufgliederung des Angebots" auf einem Formblatt der Beklagten vor. Die Preisaufgliederung enthält eine abweichende Aufstellung der Leistung sowie "ca." Mengenangaben zu einigen Leistungspositionen. In der Aufstellung heißt es u. a. wörtlich:
Pos. |
Leistung |
Bemkung/Hinw. zu den Mengen |
Netto-GP in Euro |
... |
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11.1 |
Vorbereitende Arbeiten/Bodenabtrag |
ca. 3.000 m2 |
5.714,- |
11.2 |
Aushub (1,2 m Tiefe, 40 m x 70 m x 1,2 m) |
ca. 3.400 m3 |
26.405,- |
... |
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11.5 |
Bodenplatte, 30 cm Stärke, B 25, im Bereich der Behälter 40 cm |
ca. 600 m3 |
104.842,- |
... |
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11.10 |
Sonstige Arbeiten für Fundamente/Gründungen Kranstandfläche |
siehe Bauwerkszeichnung |
227,- |
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(vgl. Bd. I, Bl. 42 d. A.) |
Die Preise sind handschriftlich von der Klägerin ausgefüllt. Die eingetragenen Preise addieren sich auf einen Gesamtbetrag von 389.988,00 EUR.
In der Folgezeit verhandelten die Parteien über dieses Angebot. Sie einigten sich am 17. Juli 2003 auf einen Nachlass von 5 % und einen "Bestellwert" von 370.488,60 EUR netto. Ferner wurde unter Nr. 4 des Verhandlungsprotokolls die Option "der endgültige Bestellwert setzt sich zusammen aus Einheitspreisen" angekreuzt (vgl. Bd. I, Bl. 29 d. A.).
Die Beklagte erteilte der Schuldnerin mit Schreiben vom 22. Juli 2003 den Auftrag für die Bauarbeiten zu einer Gesamtauftragssumme von "netto ca. 370.488,60 EUR". Neben einer Bezugnahme auf das Angebot vom 28. März 2003 und das Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2003 findet sich folgender Zusatz:
"Abrechnung erfolgt gemäß EP zum Aufmaß. Mehrungen oder Minderungen haben keinen Einfluss auf die EP. Preise gelten bis Bauende." (vgl. Bd. I, Bl. 44 d. A.)
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 18. August 2003 an die Beklagte. In dem Schreiben heißt es u. a. (Bd. I, Bl. 45 d. A.):
"In Ihrer o. g. Bestellung ist eine Abrechnung gemäß EP und Aufmaß vorgesehen. Dies kann so nicht erfolgen, da entgegen der Aussage Ihres Herrn R. nun doch kein Auftrags-LV erstellt wird. Dazu müßte eine gesonderte Abstimmung erfolgen."
Daraufhin trafen sich Beklagte und Schuldnerin am 19. August 2003 zu einer Besprechung. In dem Protokoll heißt es wörtlich (Bd. I, Bl. 47 d. A.):
"H. übergibt D. einen verschlossenen Umschlag mit der Urkalkulation und ein Mengengerüst, welches Grundlage zur Kalkulation bildete. Dieses wird Basis für die Abrechnung der durch H. erbrachten Leistungen. Termin: 20.08.2003 H. "
Die Schuldnerin übergab der Beklagten am 20. August 2003 einen Umschlag mit der Aufschrift "Urkalkulation" und dem Hinweis "Nicht öffnen". (Bd. II, Bl. 122 ff. d. A. [= Bd. I, Bl. 49 ff. d. A.])
Die Schuldnerin legte nach Baubeginn am 23. September 2003 (Bd. I, Bl. 56 ff. d. A.), am 06. Oktober 2003 (Bd. I, Bl. 63 ff. d. A.) und am 20. November 2003 (Bd. I, Bl. 68 ff. d. A.) Abschlagsrechnungen.
Der Aufbau der Abschlagsrechnungen folgt der "Preisaufgliederung des Ange-bots" (Bd. I, Bl. 42 d. A.). Insgesamt zahlte die Beklagte auf die Abschlagsrechnung einen Betrag von 159.667,95 EUR. Dabei kürzte die Beklagte die Rechnungsbeträge.
Mit Schreiben vom 01. Dezember 2003 forderten die Bevollmächtigten der...