Leitsatz (amtlich)
Ein Sachmangel eines Fahrzeuges kann u.U. auch darin liegen, dass der Verdacht eines weitergehenden Mangels oder Schadens im Motorbereich besteht und nicht auszuräumen ist (hier bejaht für ein "kratzendes" Geräusch in der Kaltstartphase, dessen Beseitigung trotz aufwendiger Reparaturversuche fehlschlug und dessen Ursache ungeklärt blieb).
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen 5 O 1293/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 28.2.2008 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.644,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2005 sowie weitere 53,80 EUR an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Toyota Avensis, Fahrgestellnummer:..., Motornummer:..., zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Pkw Toyota Avensis, Fahrgestellnummer:..., Motornummer:..., in Verzug ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR, diejenige des Klägers nicht.
Gründe
I. Der Kläger schloss am 28.8.2003 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über einen Pkw Toyota Avensis zum Preis von 27.300 EUR. Dabei nahm die Beklagte den Pkw Mazda 626 des Klägers für 9.000 EUR in Zahlung. Der Kläger erhielt den Pkw Toyota Avensis am 12.12.2003.
Der Kläger ließ einige Zusatzausstattungen am Pkw durch die Beklagte vornehmen, die der Kläger in der Folgezeit bezahlte. Im Einzelnen handelte es sich um die Lieferung und Montage von 4 Winterrädern am 12.12.2003 (665 EUR), die Lieferung von Gepäckraumnetzen und eines vertikalen Gepäckraumnetzes am 17.12.2003 (86,19 EUR), die Lieferung von zwei Gepäckbandhaken am 27.2.2004 (9,68 EUR) sowie die Lieferung und Montage eines Heckspoilers am 29.6.2004 (423,43 EUR).
Am 10.1.2005 zeigte der Kläger bei der Jahresinspektion bei einem Kilometerstand von 12.338 km an, dass rasselnde Geräusche im Motorraum des Pkw Toyota entstünden. Die Beklagte nahm daraufhin eine Reparatur eines Defekts am Kabel der Lambda-Sonde vor und gab dem Kläger das Fahrzeug zurück.
Am 26.1.2005 rügte der Kläger erneut rasselnde Geräusche am Fahrzeug und übergab das Fahrzeug der Beklagten. Diese führte die Geräusche auf eine Vibration des Hitzeschildes zurück und gab das Fahrzeug nach einer Reparatur an den Kläger zurück.
Am 7.2.2005 brachte der Kläger den Pkw wieder in die Werkstatt der Beklagten, da die Geräusche immer noch vorhanden seien. Die Beklagte nahm in der Folgezeit einen Austausch der Kupplung vor. Bei Rückgabe des Fahrzeugs informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass nunmehr das Geräusch noch stärker sei als vorher und auch bei warmem Motor auftrete. Deswegen müsse demnächst das Getriebe repariert werden. Der Kläger beließ das Fahrzeug bei der Beklagten, die daraufhin die vier Lager der An- und Abtriebswellen auswechselte. Am 22.2.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe Kupplung und Getriebe sowie Lambda-Sonde ausgetauscht; der Wagen sei nunmehr mangelfrei.
Der Kläger stellte anschließend aber fest, dass die Geräusche immer noch vorhanden waren. Mit Schreiben vom 21.2.2005 und vom 14.3.2005 sowie vom 17.3.2005 erklärte der Kläger, dass er vom Kaufvertrag zurücktrete und Lieferung eines Neufahrzeugs verlange. Mit Schreiben vom 21.3.2005 erklärte der Kläger erneut, dass er vom Kaufvertrag zurücktrete. Für die Lieferung eines neuen Fahrzeugs setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 7.4.2005. Zu diesem Zeitpunkt wies der Pkw 13.143 gefahrene Kilometer auf.
Der Kläger forderte die Beklagte in dem Schreiben vom 21.3.2005 weiter auf, das Fahrzeug, das die Beklagte am nächsten Tag zu einer DEKRA-Untersuchung abholen wolle, abzumelden. Eine Abmeldung des Fahrzeugs durch die Beklagte erfolgte anschließend aber nicht.
Mit Schreiben vom 5.4.2005 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Fahrzeugs und eine Haftung ab, da das Fahrzeug nicht mangelhaft sei.
Mit Schreiben vom 12.4.2005 wandte sich der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich an die Beklagte und erklärte in dessen Namen nochmals den Rücktritt vom Vertrag. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wurde der Beklagten aber die Möglichkeit einer Nachlieferung in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 12.5.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, den bei ihm befindlichen Kfz-Brief zurückzunehmen.
Die Beklagte ließ das Fahrzeug von der DEKRA untersuchen. In dem Gutachten der DEKRA heißt es, dass ein "Rasseln" im Motorraum festzustellen sei. Dies sei bei der überwiegenden Zahl von Vergleichsfahrzeugen des gleichen Typs nicht der Fall. Nach Erreichen der Betriebstemperatur sei das Geräus...