Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 12.05.2015) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.5.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert der Berufung beträgt 30.796,45 EUR.
Gründe
I. Der Kläger, der mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Grundstücks geschlossen hatte, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Am 26.2.2010 Unterzeichneten der Kläger und die Beklagte den schriftlichen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 210.000,00 EUR. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und den Wortlaut der Widerrufsbelehrung wird auf die Ablichtung der beiden Dokumente (Anlage K 1 Bl. 7 f. d.A.) verwiesen. Im Jahr 2014 verkaufte der Kläger das Grundstück an einen Dritten und nahm das ihm von der Beklagten eingeräumte Sonderkündigungsrecht in Anspruch. Diese rechnete daraufhin das Darlehen ab und machte die Gebrauchmachung der von ihr erklärten Löschungsbewilligung hinsichtlich der zu ihren Gunsten zu Lasten des Grundstücks eingetragenen Grundschuld von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 237.686,10 EUR zuzüglich Tageszinsen, der eine Vorfälligkeitsentschädigung von 30.796,45 EUR umfasste, abhängig. Die Beklagte wurde in dieser Höhe aus dem Kauferlös befriedigt. Im Nachhinein widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und verlangte die Rückzahlung der 30.796,10 EUR.
Der Kläger hat schon im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, die ihm erteilte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weshalb die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat ferner geltend gemacht, der Widerruf sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
Das LG hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger habe kein Widerrufsrecht mehr zugestanden. Die Widerrufsbelehrung habe den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entsprochen. Zudem verstoße sein Begehren gegen Treu und Glauben.
Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und der weiteren Einzelheiten der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 103 - 109 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt. Er wiederholt seine bereits erstinstanzlich geäußerte Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich falsch sei, weil der tatsächliche Fristbeginn nicht genannt werde und auch nicht ermittelt werden könne. Bereits die Formulierung "Diese Widerrufsbelehrung" begegne Bedenken, da sich für einen Verbraucher als rechtlichem Laien der Verdacht aufdränge, dass der Inhalt der Belehrung unbeachtlich sei. Ferner setze die verwendete Belehrung Kenntnis interner Abläufe der Beklagten voraus. Zudem sei nicht deutlich, was mit der Anknüpfung an die "Vertragsurkunde" gemeint sei. Da dieser Begriff gesetzlich nicht geregelt sei, könne es sich hierbei um das Blanko-Formular des Darlehensvertrages, das Formular mit Unterschrift des Bankvertreters oder das von beiden Parteien unterschriebene Exemplar handeln. Fehlerhaft sei die weitere Anknüpfung an "Ihren Vertragsantrag", da dieser selbst keinen Vertragsabschluss darstelle. Letzterer sei jedoch zwingende Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Die Belehrung sei außerdem unübersichtlich, da sie den Abschnitt zu den finanzierten Geschäften enthalte, obwohl hier kein finanziertes Geschäft gegeben sei. Der Hinweis darauf führe bei einem verständigen Verbraucher zu dem Schluss, der Widerruf des Darlehensvertrages führe automatisch auch zum Widerruf des Kaufvertrages. Der Verbraucher könne durch diese überflüssige Belehrung von seinem Entschluss vom Widerruf abgebracht werden, da er eine Rückabwicklung des Kaufvertrages in der Regel nicht wünsche. Letztlich seien die Adressaten der Widerrufsbelehrung fehlerhaft angegeben, weil neben der zutreffenden Angabe der Adresse, der Faxnummer und eines E-Mail-Accounts auch eine Homepage genannt werde. Der Widerruf auf einer Homepage, z.B. im Rahmen eines Gästebuches oder ähnliches, würde dem Schriftformerfordernis des Widerrufes nicht entsprechen und wäre im Übrigen im Nachgang nicht nachprüfbar. Letztlich habe das LG zu Unrecht angenommen, dass sein Begehren gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.
Der Kläger stellt den Antrag, das am 12.5.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg abzuändern und die Beklagte z...