Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 26.04.2011) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Magdeburg vom 26.04.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.951,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der eine Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 244.942,91 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Ingenieurbüro mit Schwerpunkt im Bereich der Wasserstraßensanierung und des Brückenbaus. Aus einem Ingenieurvertrag über die Grundinstandsetzung der Wehrgruppe T. verlangt sie von der Beklagten eine über die vereinbarten Beträge hinausgehende Vergütung mit der Begründung, das im Vertrag veranschlagte Honorar unterschreite die Mindestsätze der HOAI erheblich, sodass Nachforderungen zu stellen seien.
Im Jahr 2004 führte das Wasser- und Schifffahrtsamt N. für die beabsichtigte Grundinstandsetzung der Wehrgruppe T. ein Vergabeverfahren durch. Die Klägerin erhielt den Zuschlag und wurde mit Vertrag vom 23.12.2004/07.01.2005 beauftragt, die Planungsarbeiten auf der Grundlage der HOAI (1991) für Konstruktionen des Stahlbaus und der elektronischen Ausrüstung im Rahmen der Grundinstandsetzung des Altarm- und des Durchstichwehrs T. durchzuführen. Wegen des konkreten Auftragsinhalts wird auf die Anlage 2 zu § 3 des Vertrages verwiesen. Die Nettoauftragssumme betrug 111.284,29 Euro. Gemäß § 2 des Ingenieurvertrages schlossen die Parteien die Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen (AVF (W)) ein, die unter § 11 Abs. 3 folgende Regelung aufweisen:
"Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorgehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird."
Am 23.08.2005 schlossen die Parteien einen ersten Nachtragsvertrag (Anlage K 2) über eine Nettoauftragssumme in Höhe von 21.611,46 Euro, am 29.06.2006 einen zweiten (Anlage K 3) über die Nettoauftragssumme von 10.043,53 Euro. Zwischen den Parteien kam es zum Streit über weitere erforderliche Nachträge und über die Frage, ob die Vergütung nach Honorarzone IV abzurechnen sei, anstelle der ursprünglich übereinstimmend für angemessen erachteten Honorarzone III.
Die Klägerin machte im Februar 2008 einen weiteren Nachtrag über 103.082,38 Euro geltend. Die Beklagte sah jedoch hiervon lediglich 19.671,97 Euro als verhandelbar an. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2008 und stellte eine weitere Überprüfung in Aussicht. Letztlich schlossen die Parteien einen dritten Nachtragsvertrag mit Datum vom 13.10.2008 über die Nettoauftragssumme von 19.671,97 Euro.
Unter dem Datum 27.11.2008 legte die Klägerin der Beklagten eine als "10. Abschlagsrechnung" überschriebene Rechnung (Anlage B 4). Hier stellte sie "Leistung gem. Vertrag" als zu 99 % erbracht dar und verlangte dafür die Bruttosumme von 193.507,39 Euro. Unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen der Beklagten stellte sie der Beklagten restliche 10.399,09 Euro in Rechnung. Die Beklagte "überarbeitete" die ihr übersandte Rechnung der Klägerin vom 27.11.2008, änderte handschriftlich die Überschrift ab in "Schlussrechnung", strich auch die Angabe zur erbrachten Leistung von 99 % durch und errechnete den nach ihrer Ansicht noch begründeten rechtlichen Vergütungsbetrag unter Berücksichtigung einer zu 100 % erbrachten Leistung von 12.826,05 Euro. Die so "überarbeitete" Rechnung (Bl. 127 I) sandte die Beklagte an die Klägerin zurück. Das Begleitschreiben vom 15.12.2008 (Anlage B 4, Bl. 171 I) hatte folgenden Inhalt:
"Grundinstandsetzung Wehrgruppe T.
Abschluss der Planungsleistung
Sehr geehrte Frau S.,
bezugnehmend auf unser Gespräch vom 04.12.2008 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich nach Prüfung der digital übergebenen Ausführungsplanung den Vertrag durch Sie als erfüllt ansehe.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Z.
Anlage: Rechnungsrücklauf"
Die Beklagte zahlte insgesamt brutto 193.507,66 Euro an die Klägerin. Die letzte Überweisung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 12.826,05 Euro vom 30.12.2008 enthielt als Text auf dem Überweisungsträger:
"10. Schlussrechnung RE-.../09"
Mit Schreiben vom 19.12....