Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 5 O 580/01 (117) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.5.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Magdeburg (Geschäfts-Nr. 5 O 580/01 [117]) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 14.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
In Abänderung des im Termin vom 30.10.2001 verkündeten Beschlusses wird der Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 182.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Teilklage auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen einer nicht eingehaltenen Arbeitsplatzgarantie in Anspruch, hilfsweise wegen Nichterfüllung einer Investitionsverpflichtung.
Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der M. GmbH i.L. Diese war Eigentümerin des im Grundbuch des AG Magdeburg von M. auf Blatt 8205 eingetragenen Grundstückes Flur 109 Flurstück 346/6. Über den Verkauf dieses Grundstückes wurden mit dem Beklagten Verhandlungen geführt.
Der Beklagten war Geschäftsführer der S. GmbH, an die das Grundstück vermietet war.
Am 30.11.1995 schlossen die M. GmbH i.L. und der Beklagte einen notariellen Vertrag (Anlage K 1, Band I Blatt 14 bis 30d. A.). Gegenstand dieses Vertrages war der Verkauf des bezeichneten Grundstückes an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 300.000 DM. Hierauf sollten Mietzinszahlungen angerechnet werden, so dass noch 279.000 DM zu zahlen sein sollten.
Der Vertrag enthielt weiter folgende Regelungen:
„III. Kaufpreis und Zahlungsfälligkeit
…
5) Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu, …
VI. Verpflichtungen gegenüber der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
Der Käufer geht gegenüber der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Berlin, … die folgenden Verpflichtungen i.S.e. Vertrages zu Gunsten Dritter ein:
…
2) Investitionen und Vertragsstrafe
a) Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der BVS, auf dem Kaufgegenstand bis zum 31.12.1997 mindestens 400.000 DM zu investieren oder von Dritten investieren zu lassen.
b) Für den Fall, dass der Käufer die in Abs. 1 zugesagte Investition nicht innerhalb der vereinbarten Frist vornimmt, steht der BVS ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 25 % der bis zum 31.12.1997 zugesagten, aber nicht realisierten, Investition zu.
…
3) Arbeitsplatzgarantie
a) Der Käufer garantiert weiterhin, bis einschließlich zum 31.12.1997 mindestens 20 Vollbeschäftigen-Arbeitsplätze oder/und eine entsprechend höhere Anzahl Teilbeschäftigten-Arbeitsplätze in Bezugnahme auf den Kaufgegenstand als Betriebsstätte zu schaffen bzw. zu erhalten.
b) Je Monat und nicht geschaffenen bzw. erhaltenen Vollbeschäftigten-Arbeitsplatz steht der BVS ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000 DM zu.”
Der Beklagte zahlte den Kaufpreis nicht.
Mit Vertrag vom 30.6.1996 trat die M. GmbH i.L. die Kaufpreisforderung an die V. mbH i.L. ab (Band I Blatt 40 d.A.).
Im März 1997 übersandte die S. GmbH die als Anlage 4 (Band I Blatt 33d.A.) vorgelegte Auflistung ihrer Mitarbeiter im Jahr 1996.
Am 11.8.1997 erklärte der Beklagte, die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens lasse die Zahlung des Kaufpreises nicht zu.
Am 14.1.1998 lehnte das AG Magdeburg einen auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der S. GmbH gerichteter Antrag mangels Masse ab (Band I Blatt 38 f. d.A.).
Mit Schreiben vom 24.4.1998 (Band I Blatt 42 f. d.A.) erklärte die V. mbH i.L. den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag.
Für das Jahr 1997 erlangte die Klägerin von dem Sequester der S. GmbH die auf Seite 10 der Klageschrift angegebenen Mitarbeiterzahlen (Band I Blatt 10 d.A.).
Mit Schreiben vom 28.11.2000 (Band I Blatt 47 f. d.A.) verlangte die Klägerin von dem Beklagten aus der Vertragsstrafenvereinbarung die Zahlung von 598.000 DM.
Die Klägerin hat behauptet, die von dem Sequester der S. erlangten Zahlen der Mitarbeiter im Jahr 1997 sei zutreffend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne von dem Beklagten wegen Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie 516.000 DM und für nicht vorgenommene Investitionen 82.000 DM verlangen. Ihre Teilklage stützt sie auf diese Forderungen in der angeführten Reihenfolge.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.12.2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, im Jahr 1997 habe er die auf Seite 4 seiner Klageerwiderung (Band I Blatt 77 d.A.) bezeichnete Zahl von Mitarbeitern beschäftigt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag seien auch die geltend gemachten Vertragsstrafenansprüche untergegangen.
Hiergegen richtet sich frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Kl...