Normenkette
AFB 2010 Abschn. B § 16 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 03.08.2023; Aktenzeichen 11 O 1842/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 03. August 2023, Az. 11 O 1842/21, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Brandschadenereignis auf Leistungen aus einer Gebäude-Feuerversicherung in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine durch Versicherungsschein vom 08. Mai 2021 (Versicherungsschein-Nr. ...) dokumentierte gebündelte Gebäude-Versicherung, welche u. a. eine Feuer-Gebäudeversicherung beinhaltet. In den Vertrag einbezogen sind u. a. die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010), welche u. a. folgenden Wortlaut haben:
...
"Abschnitt B
...
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
...
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist ...
...
Zum weiteren Sach- und Streitstand in erster Instanz und den Inhalt der dort ergangenen, die Klage abweisende Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. I Bl. 164 ff. d.A.), die Sitzungsniederschriften in 1. Instanz sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er rügt, dass das Landgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt und die Tatsachen unvollständig festgestellt habe. Das Privatgutachten des Sachverständigen G. habe als Schadensursache eine Fehlfunktion durch Kurzschluss zwischen internen Adern und metallenem Lüfterrand festgestellt. Eine Feststellung dazu, wann und wie lange der Kurzschluss vorgelegen habe bzw., ob der Stausauger mit Kurzschluss gelaufen sei oder laufen konnte, fehle. Er habe den Feststellungen des Privatgutachters widersprochen, sodass der genaue Defekt hätte aufgeklärt werden müssen. Rechtsirrig nehme das Landgericht an, dass der Staubsauger 4-5 Wochen manuell in Betrieb gewesen sein müsse. Er, der Kläger habe vorgetragen, dass er den Staubsauger nicht gehört habe. Auch sein direkter Nachbar, der Zeuge U., habe ebenfalls keine Staubsaugergeräusche wahrgenommen. Den angebotenen Zeugenbeweis habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht erhoben. Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis, welchen das Landgericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft nicht erteilt habe, hätte er weiteren Zeugenbeweis dafür anbieten können, dass von einer Vielzahl von Anwohnern und Besuchern in 4-5 Wochen keine Staubsaugergeräusche wahrgenommen worden seien. Der gerichtliche Sachverständige H. habe lediglich festgestellt, dass der Staubsauer im Falle eines normalen Dauerbetriebes hätte hörbar sein müssen. Er habe auch nicht ausgeschlossen, dass der Staubsauger sich aufgrund eines technischen Defekts nur für kurze Zeit im Dauerbetrieb befunden habe und technische Fehler jederzeit möglich seien. So sei es nicht ausgeschlossen, dass der Staubsauger aufgrund eines Wackelkontaktes ausgegangen sei und durch irgendeine Erschütterung oder thermische Veränderung der Wackelkontakt das Gerät hätte wieder einschalten können. Der Kläger habe auch nicht versucht, die Beklagte über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen, sodass diese auch nicht leistungsfrei geworden sei. Mangels eigener Wahrnehmungen habe er keinen Vortrag zur Brandursache gehalten, sondern habe lediglich seine Schlussfolgerungen geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2023 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt:
1. unter Abänderung des am 3.8.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 21.126,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2021 zu zahlen.
2. Die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basis-zinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise
das Urteil des Landgerichts Magdeburg aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbring...