Leitsatz (amtlich)

Die Klausel eines Landpachtvertrages, wonach sich der Pächter verpflichtet, mit Beendigung des Pachtverhältnisses Zahlungsansprüche, die ihm aufgrund der Bewirtschaftung der Pachtflächen zugewiesen worden sind, unentgeltlich auf den Nachfolgepächter zu übertragen, hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach § 307 BGB jedenfalls für die Gruppe derjenigen Landwirte stand, die für die von ihnen gepachteten und bewirtschafteten Flächen lediglich die Grundförderung und nicht auch einen betriebsindividuellen Prämienanteil erhalten haben.

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen 10 Lw 26/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.11.2010 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten gem. § 5a Abs. 2 S. 1 u. 3 des früheren, am 18.10.2009 zwischen dem Beklagten und der BVVG GmbH geschlossenen Pachtvertrages i.V.m. § 398 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung der im Hinblick auf die Pachtflächen zugewiesenen Zahlungsansprüche zu.

1. Der Geltendmachung des Anspruchs liegt, entgegen der Auffassung des Beklagten, eine wirksame Abtretung durch die BVVG GmbH an den Kläger als Nachfolgepächter zugrunde. Denn mit dem - an den Kläger gerichteten - Schreiben vom 7.4.2010 (Anlage K 4) hat die BVVG GmbH sämtliche Rechte aus § 5a des Landpachtvertrages ausdrücklich an den Kläger abgetreten. Auch wenn der Kläger die Annahme dieser Abtretung nicht ausdrücklich gegenüber der BVVG GmbH erklärt hat, ist dennoch ein Abtretungsvertrag wirksam zustande gekommen, weil - i.S.d. § 151 S. 1 BGB - eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte hier nicht zu erwarten war. Allerdings bedarf es auch in diesem Fall einer Bestätigung des Annahmewillens durch den Annehmenden. Der Kläger hat die Annahme der ihm angebotenen Abtretung aber spätestens dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sein Prozessbevollmächtigter den Beklagten mit Schreiben vom 16.4.2010 (Anlage K 6) - unter Berufung auf dessen Unterrichtung durch die BVVG GmbH - zur Übertragung der Prämienrechte aufgefordert hat.

2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der BVVG GmbH bzw. nunmehr des Klägers aus § 5a des Pachtvertrages gegen den Beklagten sind erfüllt.

a) In § 5a des am 18.10.2007 unterzeichneten Vertrages heißt es u.a.:

(1) Der Pächter hat auf der Grundlage der durch den EU - Agrarrat mit Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29.9.2003 sowie des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPrämDurchfG) vom 21.7.2004 und der jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen für die vertragsgegenständlichen Pachtflächen Prämienrechte geltend gemacht.

(2) Der Pächter verpflichtet sich, mit Beendigung des Pachtvertrages diese oder wertgleiche Zahlungsansprüche unentgeltlich an den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Zahlungsansprüche bei Stilllegung dürfen nur anteilig im Verhältnis übertragen werden. Der Pächter verpflichtet sich weiterhin, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber den Behörden, der Verpächterin und Dritten abzugeben, damit diese Zahlungsansprüche übertragen werden können. Um die Übertragbarkeit der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, verpflichtet sich der Pächter zudem, Zahlungsansprüche nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre zu deaktivieren und diese für das Prämienjahr der Beendigung des Pachtvertrages ggf. zu aktivieren ...

b) Nach § 2 des Pachtvertrages vom 18.10.2007 endete das Pachtverhältnis am 30.9.2009. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2.5.2011 die Auffassung vertreten hat, dass das ursprüngliche, mit Pachtvertrag vom 24.8.1993 begründete Pachtverhältnis durch den Pachtvertrag vom 18.10.2007 nur zeitweilig "überlagert" worden sei und auch nach dem 30.9.2009 unbefristet und ungekündigt fortbestehe, findet dieses Verständnis in den Vereinbarungen der Parteien keine Grundlage. Der Pachtvertrag vom 24.8.1993, der von den Parteien auch nach der Befristung auf den 30.9.2004 fortgeführt und während seiner Laufzeit mehrfach angepasst worden ist, ist durch den kurzfristigen Pachtvertrag vom 19.2.2007 vollständig ersetzt worden; an dessen Stelle ist dann der - ebenfalls nur mit einer kurzen Laufzeit ausgestattete - Pachtvertrag vom 18.10.2007 getreten. In dem Vertrag vom 19.2.2007 sind zwar der Pachtvertrag vom 24.8.1993 und die nachfolgenden Änderungsvereinbarungen nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Der entsprechende Wille zur Vertragsaufhebung ergibt sich aber daraus, dass das Pachtverhältnis im Pachtvertrag vom 19.2.2007 von den Parteien insgesamt - und nicht nur in einzelnen Beziehungen - neu geregelt worden ist. Unstreitig hat der Beklagte die von der BVVG GmbH gepachteten Flächen zum 30.9.2009 herausgegeben, was zeigt, dass er selbst ebenfalls von ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge