Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 4 O 2514/01) |
Tenor
Das am 7.5.2002 verkündete Versäumnisurteil des Senat bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 20.000,– EUR.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung: § 26 Nr. 5 EGZPO) abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, weil die Berufung keinen Erfolg hat. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung.
Solange der Mietvertrag nicht wirksam beendet ist, besteht die Pflicht des Mieters zur Entrichtung des Mietzinses bereits auf Grund des Mietvertrages ohne Rücksicht darauf, ob der Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht mehr ausübt. Im Schreiben vom 18.1.2000 (Bl. 51) kann nur das Angebot des Beklagten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. eines Vertragsübernahmevertrages (unter Einbeziehung von K. /S. ) gesehen werden, das die Klägerin aber nicht angenommen hat, sodass das Mietverhältnis fortbesteht. Es ist deshalb unerheblich, wann der Beklagte das Mietobjekt geräumt hat und ob der Vermieter den Besitz an den Schlüsseln erlangt hat.
Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachfolger beigebracht wird (OLG Düsseldorf MDR 1994, 1008, 1009). Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag kann sich ausnahmsweise nach Treu und Glauben dann ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewußt herbeigeführt hat und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist (OLG München ZMR 1995, 579, 581). Ein solcher Ausnahmefall wird aber nicht dadurch begründet, dass die Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen unabweisbar war, vor allem dann nicht, wenn für den Mieter die Möglichkeit der Untervermietung besteht (OLG Düsseldorf, Urteil 21.1.1992 – 24 U 46/91 – hier: zitiert nach juris). Es kann somit dahinstehen, ob es sich bei der K. /S. GbR um einen für die Klägerin akzeptablen Nachfolger gehandelt hätte. Der Mietvertrag sieht in § 10 (Bl. 23) ausdrücklich die Möglichkeit der Untervermietung vor. Der Beklagte hätte somit selbst einen Mietvertrag mit der genannten GbR abschließen können. Dass die Klägerin die dafür erforderliche Einwilligung (§ 10 Nr. 3 S. 1 des Mietvertrages) verweigert hätte, trägt der Beklagte nicht vor. Solange der Mieter selbst die Möglichkeit hat, den wirtschaftlichen Folgen seiner Geschäftsaufgabe durch eine Untervermietung entgegenzuwirken, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vermieters, den Mieter bei Stellung eines Nachfolgers aus dem Vertrag zu entlassen. Dass dieser Bewertung im vorliegenden Fall – wiederum unter Berücksichtigung von Treu und Glauben – Gründe entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Beschwer ist im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festzusetzen.
Unterschriften
gez. Dr. Klier, gez. zur Nieden, gez. Dr. Tiemann
Fundstellen
Haufe-Index 1049051 |
NWB 2002, 3933 |
NJ 2002, 603 |
WuM 2002, 537 |
Anwaltinfo Mietrecht 2002, 10 |
OLGR-NBL 2002, 529 |