Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Abänderungsklage bei Berufung auf neue Rechtslage durch Gesetzesänderung
Leitsatz (amtlich)
Eine Abänderungsklage ist zulässig, wenn sich der Schuldner auf das neue Unterhaltsrecht beruft (BGH FamRZ 2001, 1687).
Da der Aufstockungsunterhalt schon nach alter Rechtslage befristet und der Höhe nach begrenzt werden konnte, hat die Gesetzesänderung insoweit keine neue Lage geschaffen.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 5 a.F., § 1578 Abs. 1 S. 2 1. Hs. a.F., § 1578b
Verfahrensgang
AG Stendal (Urteil vom 23.03.2009; Aktenzeichen 5 F 730/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.3.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengerichts - Stendal (Geschäftszeichen 5 F 730/08) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien waren miteinander verheiratet; ihre am 8.8.1988 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des AG - Familiengerichts - Stendal vom 25.1.2007, rechtskräftig seit dem 6.3.2007, geschieden.
Über die Folgesache (nachehelicher) Unterhalt schlossen die Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem AG am 25.1.2007 einen Vergleich dahin ab, dass der Kläger an die Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 500 EUR zahlt. Nach dem Vergleich hatten die Parteien die von der Beklagten vorgetragenen Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt, und zwar für den Kläger ein bereinigtes Monatsnettoeinkommen i.H.v. 1.827,89 EUR und für die Beklagte ein solches i.H.v. 650,97 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 25.1.2007, GA Bl. 6/7, Bezug genommen.
Der Kläger hat die Abänderung des Vergleichs dahin begehrt, dass er ab dem 1.11.2008 keinen Unterhalt mehr schulde. Er hat geltend gemacht, nach dem neuen Unterhaltsrecht stünden nicht mehr die ehelichen Verhältnisse im Vordergrund. Beruhe die Einkommensdifferenz nicht auf ehelichen Nachteilen, müsse der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach einer Übergangszeit mit dem auskommen, was er aus eigenen Mitteln hätte und auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen verzichten.
Der Kläger hat beantragt, in Abänderung des Vergleichs des AG Stendal vom 25.1.2007 (5 F 106/05) festzustellen, dass er der Beklagten ab dem 1.11.2008 keinen Unterhalt mehr schulde.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, für eine Abänderung des Vergleichs sei mit Rücksicht auf die bereits seit 2006 bekannte Rechtsprechung des BGH kein Raum.
Im Übrigen stünde ihr wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen krankheitsbedingter Unterhalt zu.
Das AG hat durch die angefochtene Entscheidung in teilweiser Entsprechung der Klage und Klagabweisung im Übrigen festgestellt, dass der Kläger der Beklagten in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 den vereinbarten Unterhalt weiter zu zahlen habe, vom 1.1.2010 bis 28.2.2012 einen solchen nur noch i.H.v. monatlich 250 EUR und danach keinen Unterhalt mehr schulde. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie begehrt nach wie vor Klageabweisung und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, neben der geänderten Rechtslage spreche die Einkommenserhöhung bei der Beklagten seit Vergleichsabschluss für eine Abänderung.
Das Einkommen der Beklagten im Jahre 2008 ohne die Monate Januar und Februar belaufe sich auf 942 EUR gegenüber 810,28 EUR bei Vergleichsabschluss.
II. Die Berufung ist zulässig, denn sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 ZPO). Entgegen der Ansicht des Klägers liegt keine bedingte Berufung vor. Denn die Beklagte hat in ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gemäß Schriftsatz vom 27.4.2009, dem die "Prozesskostenhilfe abhängige Berufung" beigefügt war, hinreichend deutlich gemacht, dass Berufung noch nicht eingelegt werden sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden sollte, indem sie den Antrag für ein beabsichtigtes Verfahren gestellt hat.
Die Berufung ist auch sachlich gerechtfertigt, da für die vom Beklagten begehrte Abänderung des am 25.1.2007 geschlossenen Vergleichs kein Raum ist.
Die Abänderungsklage des Klägers ist zwar nach §§ 323 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, denn der Kläger hat auf die seit dem 1.1.2008 geänderte Rechtslage beim nachehelichen Unterhalt (zeitliche Befristung und höhenmäßige Begrenzung nach § 1578b BGB) hingewiesen, was im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine wesentliche Veränderung der für den Vergleichsabsch...