Leitsatz (amtlich)
1. Entsteht ein Anspruch nach §§ 39, 40 FGB/DDR erst nach dem 2.10.1990, richtet sich die Verjährung nach § 1378 Abs. 4 BGB.
2. Der Beginn der dreijährigen Verjährung nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB richtet sich nach DDR-Recht (Art. 234 § 1 EGBGB; OLG Dresden FamRZ 2001, 761 [763]).
3. Die Zustellung der Klage an einen nicht als Prozessbevollmächtigten bestellten Anwalt unterbricht die Verjährung nicht.
4. Eine Prozessvollmacht setzt keine Postulationsfähigkeit voraus.
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Aktenzeichen 8 F 48/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.9.2001 verkündete Urteil des AG – FamG – Haldensleben wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die titulierte Hauptforderung von 88.933,33 DM einem Betrag von EUR 45.470,89 entspricht.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 45.470,89 EUR (d.s. 88.933,33 DM).
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zugewinnausgleich.
Die Parteien heirateten am 11.4.1981. Im Jahre 1983 kaufte der Beklagte ein Grundstück in C., P. straße 7. Von 1984 bis 1989 errichteten der Beklagte, sein Vater, andere Verwandte und Freunde auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, eine Werkstatt mit Garagengebäude, ein Stallgebäude, einen Schuppen sowie Außenanlagen (Bl. 81). Während des Baus versorgte die Klägerin, die bei der Post beschäftigt war, die Bauleute an den Wochenenden mit Mahlzeiten. Außerdem führte sie während der Ehe den Haushalt und versorgte das eheliche Kind O. (geb. am 13.4.1982) sowie ihr vor der Ehe geborenes Kind D. (geb. am 5.5.1977). Durch Urt. v. 21.3.1996 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Scheidungsausspruch wurde mangels Anfechtung rechtskräftig.
Mit der am 17.3.1997 eingereichten Klage hat die Klägerin eine – stufenweise – Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über sein Vermögen per 3.10.1990, zur Versicherung der Angaben an Eides statt und zum Ausgleich des sich ergebenden Zugewinns nach § 40 DDR-ZGB begehrt (über den weiteren Zugewinn hatten sich die Parteien außergerichtlich geeinigt [Bl. 36]). Die Klägerin hat die Zustellung der Klage beantragt und gleichzeitig ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt. Auf Seiten des Beklagten hat sie den – damals beim FamG nicht zugelassenen – Rechtsanwalt R. H. in W. als Prozessbevollmächtigten benannt (Bl. 1 ff.).
Das FamG hat die Zustellung der Klageschrift an Rechtsanwalt R. H. verfügt (Bl. 6 R) und am 20.3.1997 bewirkt (Bl. 7). Mit Schriftsatz vom 15.4.1997 hat Rechtsanwalt R. H. die Vertretung des Beklagten angezeigt (Bl. 8). Daraufhin hat ihm das FamG die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.7.1997 zugestellt, in dem Rechtsanwalt R. H. – ebenso wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin – keinen Antrag gestellt hat, weil die Parteien außergerichtlich ein Sachverständigengutachten einholen wollten, um sich auf der Grundlage des Gutachtens abschließend zu einigen.
Mit Schriftsatz vom 24.8.1999 ist die Klägerin in das Betragsverfahren übergegangen. Am 22.6.2000 wurde der Schriftsatz dem – inzwischen beim FamG zugelassenen – Rechtsanwalt R. H. zugestellt (Bl. 62). Dieser hat – zusammen mit dem Beklagten – auch den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.8.2000 wahrgenommen, in dem erstmals Anträge gestellt wurden (Bl. 68).
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 88.933,33 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das FamG hat den Beklagten mit Urt. v. 6.9.2001 zur Zahlung von DM 88.933,33 nebst 4 % Zinsen seit 22.6.2000 verurteilt (§ 40 DDR-FGB) und die Entscheidung – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin – folgendermaßen begründet (Bl. 130 ff.).
Das Hausgrundstück des Beklagten mit allen Baulichkeiten habe nach dem außergerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen K. vom 23./24.10.1997 per 3.10.1990 einen Verkehrswert von 312.800 DM gehabt (Bl. 38, 96, 105).
Der Beklagte habe außergerichtlich vorgetragen, dass 100.000 DM aus seinem vor der Eheschließung vorhandenen Vermögen bzw. von seinem Vater finanziert worden seien. Die 100.000 DM seien im Verhältnis 2 : 1 in DM umzurechnen,
also in 50.000 DM (Bl. 38).
Demnach verblieben 262.800 DM.
Außerdem habe der Beklagte – nach eigenen Angaben – per 3.10.1990 über ein Sparkassenzertifikat zu 4.000 DM verfügt (Bl. 27).
Der Zugewinn des Beklagten betrage also per 3.10.90 266.800 DM.
Davon stehe ihr – wenigstens – 1/3 zu, mithin 88.933,33 DM.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er erhebt die Einrede der Verjährung (§ 40 Abs. 2 DDR-FGB, § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB) und beantragt, nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die ihr zugesprochene Hauptforderung von DM 88.933,33 einem Betrag von 45.470,89 EUR entspricht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidung...