Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 03.07.2000; Aktenzeichen 32 O 305/94)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.05.2002; Aktenzeichen V ZR 123/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03. Juli 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 360.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, macht eine Restwerklohnforderung geltend.

Die Parteien schlossen über die beiden Bauabschnitte des Bauvorhabens „C.” in B. am 12. Juni 1991 und am 24. März 1993 jeweils Baupauschalpreisverträge.

Die Klägerin erbrachte daraufhin Bauleistungen in erheblichem Umfang. Der Beklagte nahm diese Leistungen am 14. Januar und 29. März 1993 ab.

Nachdem das Landgericht der Klägerin durch Teilurteil vom 30. Juni 1997 bereits einen Betrag von 538.446,89 DM zuerkannt hat, ist zwischen den Parteien nunmehr noch ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 205.000,– DM im Streit.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 – also während des laufenden Rechtsstreits – forderte die Klägerin den Beklagten auf, in Höhe des noch offenen Werklohnanspruches spätestens bis zum 28. Januar 2000 eine Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB zu erbringen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie bei fruchtlosem Fristablauf nicht nur Mängelbeseitigungsleistungen verweigern könne, ohne in Verzug zu geraten, sondern auch der Beklagte nicht mehr berechtigt sei, wegen der von ihm behaupteten Mängel Werklohn einzubehalten. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten teilten mit Schreiben vom 16. Februar 2000 (Bd. IV Bl. 107 f. d. A.) mit, dass nach ihrer Auffassung ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB nicht mehr bestehe.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte auch nach Abnahme der Bauleistungen gemäß § 648 a BGB zur Sicherheitsleistung verpflichtet sei. Da die Sicherheit nicht erbracht worden sei, sei sie berechtigt, vorerst die Behebung etwaiger Mängel zu verweigern und die gesamte noch ausstehende Vergütung zu verlangen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 205.000,– DM nebst 1 % Zinsen jährlich über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 03. Dezember 1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nach Abnahme der Bauleistungen keine Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB mehr fordern könne. Da die Bauleistungen umfangreiche Mängel aufwiesen, sei er zur Zurückhaltung des noch offenen Restwerklohnes berechtigt.

Das Landgericht hat den Beklagten mit am 03. Juli 2000 verkündetem Urteil antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin gemäß § 648 a BGB berechtigt gewesen sei, auch nach Abnahme der Bauleistung eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Da die Sicherheit nicht geleistet worden sei, sei der Auftragnehmer berechtigt, nunmehr seinerseits Mängelbeseitigungsleistungen zu verweigern. Damit entfalle ein mögliches Zurückbehaltungsrecht des Beklagten mit der Folge, dass nunmehr der volle Vergütungsanspruch zur Zahlung fällig sei.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 04. Juli 2000 zugestellte Urteil am 04. August 2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechend gewährter Fristverlängerung am 11. Oktober 2000 begründet.

Er wiederholt seine Auffassung, dass ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB nach Abnahme der Werkleistung schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr in Betracht komme. Selbst wenn man dies bejahen wolle, bestehe allenfalls ein um den Wert der noch vorhandenen Mängel geminderter Vergütungsanspruch der Klägerin. Die Mängelbeseitigungskosten überstiegen jedoch die Restwerklohnforderung. Im Übrigen rechnet er hilfsweise mit einem Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung auf.

Der Beklagte beantragt,

das am 03. Juli 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat einen Vergütungsanspruch in Höhe von 205.000,– DM. Der Beklagte kann diesem Anspruch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB wegen evtl. bestehender Mängel entgegenhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist gemäß 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen.

I.

Die Klägerin hat im vorliegenden Fall das Recht, gemäß § 648 a Abs. 1 S. 1 BGB die Leistung einer Sicherheit...

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