Leitsatz (amtlich)

Hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes am 15.5.2005 bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen aufgrund eines Pachtvertrages genutzt und hat er infolge der GAP-Reform unter Berücksichtigung dieser Flächen eine Betriebsprämie in Form von Zahlungsansprüchen erhalten, muss er diese Zahlungsansprüche bei Ende des Pachtverhältnisses nicht gem. § 596 Abs. 1 BGB an den Verpächter übertragen.

 

Verfahrensgang

AG Magdeburg (Urteil vom 20.09.2005; Aktenzeichen 12 Lw 4/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.9.2005 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Magdeburg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.9.2005 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Magdeburg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende in der Gemarkung H. gelegenen Flurstücke zum 30.9.2008 geräumt herauszugeben: Flur 2, Flurstücke 112/30, 116/21, 27, Flur 3, Flurstücke 232, 647/231 sowie Flur 4, Flurstücke 103/56, 14, 27/1 und 131/56 mit einer Gesamtfläche von 36,2752 ha.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Anträge auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung sämtlicher Agrarförderrechte auf den Kläger abgewiesen worden sind (Klageanträge zu 2).

 

Gründe

I. Der Kläger hat von einer Erbengemeinschaft Pachtflächen erworben, welche diese bis zum 30.9.2008 an den Beklagen verpachtet hatte. Der Pachtvertrag enthält folgende Klausel: "Pachtabbrechung bei Eigenbedarf, Kündigungsfrist beträgt 6 Monate vor Jahresablauf". Gestützt auf diese Klausel kündigte der Kläger das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 19.9.2004 zum 30.9.2005. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe der Pachtflächen zum jetzigen Zeitpunkt, hilfsweise zum 30.9.2008 in Anspruch. Den Hilfsantrag hat der Beklagte sofort anerkannt. Ferner begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, die ihm im Rahmen der GAP-Reform zugeteilten Zahlungsansprüche bei Rückgabe der Flächen auf den Kläger zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das AG hat der Räumungsklage nur im Hilfsantrag stattgegeben, weil die Eigenbedarfsklausel nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Zweifel nur dem ursprünglichen Verpächter und nicht dem Erwerber zustehe. Dem Feststellungsantrag hat es stattgegeben und insoweit auf die seiner Auffassung nach vergleichbare Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach der Pächter nach dem Ende des Pachtvertrages die Zuckerrübenlieferrechte an den Verpächter übertragen muss. Hiergegen wenden sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger meint, die Eigenbedarfsklausel sei ihrem Wortlaut nach nicht auf die Ausübung des Kündigungsrechts durch den ursprünglichen Verpächter beschränkt und beantragt, das am 20.9.2005 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Magdeburg in Ziff. 1 wie folgt abzuändern:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende in der Gemarkung H. gelegenen Flurstücke geräumt herauszugeben: Flur 2, Flurstücke 112/30, 116/21, 27, Flur 3, Flurstücke 232, 647/231 sowie Flur 4, Flurstücke 103/56, 14, 27/1 und 131/56 mit einer Gesamtfläche von 36,2752 ha und in Ziff. 2 wie folgt neu zu fassen:

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Agrarförderrechte, welche dem Beklagten im Rahmen der sog. Entkoppelung der Agrarförderung auf Grund der Bewirtschaftung der in Ziff. 1 genannten Flächen zugeteilt werden, gegen Erstattung von Aufwendungen des Beklagten zu übertragen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie (auf Berufung des Beklagten) das am 20.9.2005 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Magdeburg dahingehend abzuändern, dass neben der Herausgabeklage im Hauptantrag auch der Feststellungsantrag abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die vom Landwirtschaftsgericht vorgenommene Auslegung der Eigenbedarfsklausel. In Bezug auf den Feststellungsantrag vertritt er die Auffassung, dass nach EU-Recht - anders als bei den Zuckerrübenlieferrechten - nach dem Ende des Pachtverhältnisses keine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der im Rahmen der GAP-Reform erworbenen Zahlungsansprüche bestehe.

II. Beide Berufungen sind zulässig. In der Sache hat lediglich die Berufung des Beklagten Erfolg.

1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn der Kläger konnte das Pachtverhältnis nicht auf Grund der Eigenbedarfsklausel vorzeitig beenden.

Wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine in einem langfristigen Pachtvertra...

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