Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 11 O 9597/16) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2018, Aktenzeichen 11 O 9597/16, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.424.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten - einer Zeitungsverlagsgesellschaft, der mit ihr verbundenen Internetverlagsgesellschaft und zwei Redakteuren - Schadensersatz wegen einer ihn betreffenden Presse- und Internetveröffentlichung.
Der Kläger ist bzw. war Mitbegründer, Großaktionär und Mitglied des Aufsichtsrats der in Erlangen ansässigen S...M...AG(Firma). Er ist ferner geschäftsführender (mittelbarer) Alleingesellschafter der B...D...FZ-LLC(Firma) und handlungsbefugt für die S...I...SE(Firma). In seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats der S...M...AG nahm der Kläger am 4. März 2010 an einer Sitzung dieses Gremiums teil, bei der auch der damalige Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. U...C...(Name) anwesend war.
Unter dem 8. März 2010 rechnete die Schweizer Bank V... zwei Schließungsvorgänge von Optionsgeschäften ab, die im November 2009 für die S...M...I...SE(Firma) eröffnet worden waren. Eine Kaufoption (Call-Option), die die S...I...SE bezogen auf einem Kurs von 26,00 EUR begeben hatte, wurde bezogen auf 30.000 Aktien der S...M...AG durch einen entsprechenden "Kauf" beendet, was - der Aktienkurs bewegte sich an diesem Tag knapp oberhalb von 29,00 EUR - zu einer Belastung von 12.000,00 EUR führte. Zugleich wurde eine Verkaufsoption (Put-Option), die die S...I...SE zur Andienung von Aktien zu einem Kurs von 26,50 EUR berechtigte, im Umfang von 30.000 Aktien durch einen "Verkauf" beendet, was zu einem Ertrag von 99.000,00 EUR führte. Beide Optionen wären am 19. März 2010 ausgelaufen.
Prof. Dr. C...(Name) legte am 15. März 2010 sein Amt als Vorstandsvorsitzender der S...M...AG nieder; der Aktienkurs fiel in der Folgezeit auf rund 21,00 EUR. Aufgrund eines im November 2011 gestellten Antrags wurde später über das Vermögen der S...M...AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
In der Ausgabe der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Süddeutschen Zeitung vom 25. Juni 2013 erschien der von den beiden Beklagten zu 3) und zu 4) verantwortete Artikel "Wetten auf den Absturz", der taggleich auch durch die Beklagte zu 2) in der Internetausgabe dieses Blattes verbreitet wurde. Darin wurde unter Bezugnahme auf "Insider" (Plural) berichtet, bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 4. März 2010 habe sich abgezeichnet, dass der Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. C...(Name) sein Amt niederlegen werde. Des Weiteren werden der Kläger, seine Rolle bei der S...M...AG und sein Lebensstil detailliert beschrieben und über andere staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen ihn berichtet. Unter Hinweis auf die zeitliche Abfolge wird die Frage aufgeworfen, ob die Geschäfte mit Aktienoptionen vom 8. März 2010 auf die Ausnutzung von Insiderwissen zurückzuführen seien, und ausgeführt, dass - sollte dies der Fall sein - sogar eine strafbare Handlung vorliegen könnte. Die Stellungnahme eines für den Kläger tätigen Rechtsanwalts, der im Laufe des 19. Juni 2013 mit der Sachlage konfrontiert worden war, wurde wörtlich wiedergegeben. Am 26. Juni 2013 erschien in dem in der Schweiz verbreiteten "Tages-Anzeiger" der Artikel "Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank V...l" (i.F. auch: TA-Artikel). Darin wurde berichtet, der Kläger habe einem Bericht der Süddeutschen Zeitung nach am 8. März 2010 ein Geschäft mit einer Put- und einer Call-Option getätigt und dabei sein Insiderwissen missbraucht. Ferner wird auf laufende Ermittlungen wegen Untreue und Insiderhandel sowie eine Anklage der Staatsanwaltschaft D...(Ort) wegen Betrugs mit einem Schaden von 90 Mio. EUR hingewiesen. In beiden Artikeln ist von einem "Wetten" auf eine negative Kursentwicklung der S...M...-Aktie die Rede und wird erwähnt, dass Belege für entsprechende Transaktionen vorlägen.
Der Kläger erwirkte mit Antrag vom 26. Juli 2013, ergänzt mit Schriftsatz vom 29 Juli 2013, eine einstweilige Verfügung des Landgerichts K...(Ort) (Beschluss vom 29. Juli 2013, 28 O 331/13), in der den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits verboten wurde, die im Artikel vom 25. Juni 2013 enthaltenen Behauptungen aufzustellen, aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, Insider würden sagen, es sei bereits bei Beratungen am 4. März 2010 deutl...