Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 11 O 9597/16) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2018, Az. 11 O 9597/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten - einer Zeitungsverlagsgesellschaft, einer Internetverlagsgesellschaft und zwei Redakteuren - Schadensersatz wegen einer ihn betreffenden Presse- und Internetveröffentlichung.
Der Kläger ist bzw. war Mitbegründer, Hauptaktionär und Mitglied des Aufsichtsrats der in Erlangen ansässigen S...M...AG. Er ist ferner geschäftsführender (mittelbarer) Alleingesellschafter der B...D...FZ-LLC und handlungsbefugt für die S...I...SE. In seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats nahm der Kläger am 4. März 2010 an einer Sitzung dieses Gremiums teil, bei der auch der damalige Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. C...(Name) anwesend war. Am 8. März 2010 veranlasste der Kläger bei der Schweizer Bank V..., dass zwei im November 2009 für die ihm gehörende S...M...I SE eröffnete Optionsgeschäfte "geschlossen" wurden. Eine Kaufoption, die die S...I... SE bezogen auf 30.000 Aktien der S...M... AG bezogen auf einem Kurs von 26,00 EUR begeben hatte, wurde durch einen entsprechenden Kauf beendet, was - der Aktienkurs bewegte sich an diesem Tag knapp oberhalb von 29,00 EUR - zu einer Belastung von 12.000,00 EUR führte. Ferner wurde eine Verkaufsoption, die die S... M... I... zur Andienung von 30.000 Aktien zu einem Kurs von 26,50 EUR berechtigte, durch Verkauf beendet, was zu einem Ertrag von 99.000,00 EUR führte. Beide Optionen wären am 19. März 2010 ausgelaufen. C...(Name) legte am 15. März 2010 sein Amt als Vorstandsvorsitzender der S...M... AG nieder; der Aktienkurs fiel in der Folgezeit auf rund 21,00 EUR. Aufgrund eines im November 2011 gestellten Antrags wurde in der Folgezeit über das Vermögen der S...M... AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
In der Ausgabe der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Süddeutschen Zeitung vom 25. Juni 2013 erschien der von den beiden Beklagten zu 3) und zu 4) verantwortete Artikel "Wetten auf den Absturz", der taggleich auch durch die Beklagte zu 2) verbreitet wurde. Darin wurde unter Bezugnahme auf Angaben von Informanten berichtet, in der Aufsichtsratssitzung vom 4. März 2010 habe sich abgezeichnet, dass der Vorstandsvorsitzende C....(Name) sein Amt niederlegen werde. Ferner werden der Kläger, seine Rolle bei der S...M... AG und sein Lebensstil detailliert beschrieben sowie über andere Vorwürfe strafbarer Handlungen gegen ihn berichtet. Angesichts der zeitlichen Abfolge wurde die Frage aufgeworfen, ob ein am 8. März 2010 unternommenes Put-Optionsgeschäft und der Verkauf von Call-Optionen auf die Ausnutzung von Insiderwissen zurückzuführen sind, und ausgeführt, dass sogar eine strafbare Handlung vorliegen könnte. Die Stellungnahme des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, der im Laufe des 19. Juni 2010 mit den Vorwürfen konfrontiert worden war, wurde wörtlich wiedergegeben. Am 26. Juni 2013 erschien in dem in der Schweiz verbreiteten "Tages-Anzeiger" ein Artikel "Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank V...", dem zufolge der Kläger einem Bericht der Süddeutschen Zeitung nach am 8. März 2010 ein Geschäft mit einer Put- und einer Call-Option getätigt habe und dabei sein Insiderwissen missbraucht habe. Ferner wurde über andere Ermittlungs-/Strafverfahren, die gegen den Kläger damals liefen, berichtet. In beiden Berichten ist von einem Wetten auf eine negative Kursentwicklung der Solar Millennium-Aktie die Rede und wird erwähnt, dass Belege für entsprechende Transaktionen vorlägen.
Der Kläger stand im damaligen Zeitraum in Verhandlungen mit der in B...(Ort) ansässigen I..RS B...Holding AG (i.F.: I...RS) und weiteren Gesellschaften, die bereits in schriftliche Vereinbarungen gemündet waren. Ziel war die Realisierung eines Kraftwerkprojekts in Indien, bei dem bei der F...(Firma) vorhandene Komponenten Verwendung hätten finden sollen, und die Ausstattung von 3.000 Tankstellen mit Recyclingsystemen in Indonesien.
Der Kläger behauptet, ihm und den beteiligten Gesellschaften sei ein Vermögensschaden entstanden, weil die verantwortlichen Personen der I...RS, insbesondere der Zeuge J...(Name), aufgrund der Berichte von einer Zusammenarbeit mit dem Kläger Abstand genommen hätten. Nach den bereits fortgeschrittenen Vereinbarungen hätten der Kläger und die anderen Gesellschaften, die ihre Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten hätten, einen Gewinn in Höhe der Klageforderung von 78.242.500,00 EUR realisieren können, wenn die Gesc...