Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Rückfestsetzung festgesetzter und erstatteter Prozesskosten wegen Abänderung oder Wegfalls des bisherigen Vollstreckungstitels aufgrund der Kostenregelung eines ersetzenden Titels.
Die in einem Prozessvergleich enthaltene Vereinbarung der Kostenaufhebung erfasst im Zweifel nicht solche Kosten des Rechtsstreits, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
Normenkette
ZPO §§ 98, 103 Abs. 1, §§ 104, 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.08.2009; Aktenzeichen 1 HK O 11992/03) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 5.8.2009 (Az.: 1 HK O 11992/03) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 802,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das LG Nürnberg-Fürth hat im Stufenklage-Verfahren 1 HK O 11992/03 mit Teilurteil vom 7.4.2005 den klagegegenständlichen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs teilweise zugesprochen. Im hiergegen geführten Berufungsverfahren vor dem Senat (12 U 950/05) wurden mit rechtskräftig gewordenem Endurteil vom 11.1.2006 die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt. Entsprechend dieser Kostenentscheidung hat der Rechtspfleger des LG Nürnberg-Fürth mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.3.2006 vom Kläger an die Beklagte zu erstattende Kosten des Berufungsverfahrens von 883,07 EUR - davon außergerichtliche Kosten von 802,40 EUR - festgesetzt.
Im weiteren Verlauf des erstinstanz liehen Verfahrens schlössen die Parteien am 8.12.2008 einen prozessbeendigenden Vergleich, mit dem u.a. die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.2.2009 beantragt, die gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.3.2006 erstatteten Anwaltsgebühren im Hinblick auf die vergleichsweise Einigung rückfestzusetzen. Die Rechtspflegerin des LG Nürnberg-Fürth hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5.8.2009 zurückgewiesen.
Gegen diesen, der Klagepartei am 13.8.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.8.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde, mit der antragsgemäße Rückfestsetzung begehrt wird.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 25.9.2009 hat das LG Nürnberg-Fürth der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.1. Die (sofortige) Beschwerde gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Be-
schluss ist statüiaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) ist gewahrt. Der Beschwerdewert gem. § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Dieser bemisst sich im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nach der Differenz der festgesetzten Kosten mit den nach Ansicht des Beschwerdeführers festzusetzenden Kosten; bei der vom Kläger begehrten Rückfestsetzung der gemäß Kostenfestsetzungs-beschluss vom 28.3.2006 erstatteten Anwaltsgebühren i.H.v. 802,40 EUR ergibt sich mithin ein Beschwerdewert in dieser Höhe.
2. Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a) Eine Rückfestsetzung festgesetzter und erstatteter Prozesskosten wegen Abänderung oder Wegfalls des bisherigen Vollstreckungstitels aufgrund der Kostenregelung eines ersetzenden Titels ist grundsätzlich möglich (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 27.3.1991 - 2 W 150/90, in juris veröffentlicht; KG JurBüro 1991, 389; OLG Hamm OLGReport Hamm 2003,14; OLG München JurBüro 2005, 598; OLG Frankfurt JurBüro 2007, 366; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 104 Rz. 21 Stichwort "Rückfestsetzung"; jeweils m.w.N.). Hierbei wird auf die in § 103 Abs. 1 ZPO aufgestellte Voraussetzung eines vollstreckbaren Titels verzichtet und als Gegenstand der Rückfestsetzung zumeist ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO, vereinzelt (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 626) aber auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB angesehen. Die Zulässigkeit einer solchen isolierten, weil einen neuen Kostentitel nicht erfordernden Rückfestsetzung wird auf eine analoge Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO sowie auf Gesichtspunkte der Prozessökonomie und der Billigkeit gestützt (OLG Bremen, a.a.O.).
Daneben wird in der Rechtsprechung als weiteres Zulässigkeitserfordernis einer Rückfestsetzung teilweise gefordert, dass eine Rückzahlungspflicht und die Höhe der Rückzahlungsforderung unstreitig oder jedenfalls eindeutig nachweisbar ist, da das Kostenfestsetzungsverfahren nicht dazu diene, nach Grund und/oder Höhe streitige Forderungen - etwa unter dem Gesichtspunkt einer materiell-rechtlichen Schadensersatzpflicht - festzusetzen (vgl. die oben zitierten Fundstellen).
Unter diesem Gesichtspunkt könnte sich die begehrte Rückfestsetzung von Kosten bereits als unzulässig erweisen, da eine Rückzahlungspflicht der Beklagten aufgrund der im Vergleich der Parteien vereinbarten Kostenaufhebung nicht unstreitig, vielmehr von der Beklagten bestritten ist.
Dies kann hier jedoch dahinstehen, da bereits nich...