Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch setzt voraus, dass Bestehen und Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind.
Normenkette
GBO §§ 20, 29; BGB § 705
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Beschluss vom 08.12.2009; Aktenzeichen Reichenschwand Bd. 38 Bl. 1383) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Hersbruck vom 8.12.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 162.387,56 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9.5.2009 erwarb die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz. Auf Käuferseite sind L.S. und D.R. aufgetreten.
Unter Ziff. I a des Kaufvertrages ist zur Käuferin folgendes aufgeführt:
"Zwischen Herrn L.S. und Frau D.R. besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen S. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in R. Diese Gesellschaft ist Käuferin des nachstehend benannten Vertragsgegenstands.
Gleichzeitig bestätigen die Gesellschafter die Existenz der Gesellschaft in der vorstehend beschriebenen Form."
Ziff. XIII des Kaufvertrages enthält u.a. folgende Regelung:
"Alle Beteiligten erteilen sich untereinander Vollmacht - auch über den Tod hinaus -, alle Erklärungen einschließlich der Auflassung abzugeben und entgegenzunehmen, die den Vollzug des Fortführungsnachweises betreffen, in welchem die Vermessung der Vertragsfläche enthalten ist."
Auf der Grundlage der in notarieller Urkunde vom 7.10.2009 erklärten Auflassung, wobei L.S. im eigenen Namen und aufgrund der erteilten Auflassungsvollmacht für D.R. gehandelt hat, hat der bevollmächtigte Notar gem. § 15 GBO den Vollzug der vorgenannten notariellen Urkunden beantragt.
Das AG - Grundbuchamt - Hersbruck hat am 8.12.2009 eine Zwischenverfügung erlassen, die u.a. wie folgt lautet:
"1. Im Rahmen des § 20 GBO ist die Vertretungsberechtigung der Erwerberin, der S. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, zu prüfen. Laut Urkunde besteht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits, s. I der Urkunde L 471/09.
Folglich ist zur Eintragung der S. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts ein der Form des § 29 GBO entsprechender Gesellschaftsvertrag vorzulegen nebst eidesstattlicher Versicherung sämtlicher Gründungsgesellschafter darüber, dass sich seit dem Vertragsabschluss keine Veränderungen hinsichtlich des Gesellschafterbestandes sowie hinsichtlich der Vertretungsreglung ergeben hat (Rpfleger 2009, 448).
2. In der Urkunde L 1053/09 handelt Hr. L.S. im eigenen Namen sowie auf grund Vollmacht für Fr. D.R.
Keiner handelt jedoch für die S. Grundstücksverwaltungsgsellschaft bürgerlichen Rechts. Somit kann eine Auflassung an diese nicht erfolgt sein."
Hiergegen hat der bevollmächtigte Notar für die Käuferin Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Auf die notariellen Urkunden, die Zwischenverfügung, das Beschwerdeschreiben vom 12.1.2010 und die Nichtabhilfeentscheidung vom 8.2.2010 wird ergänzend Bezug genommen.
II. Das nach §§ 72 ff. GBO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die angefochtene Zwischenverfügung ist zu Recht ergangen.
Beim Erwerb eines Grundstücks durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind im Anwendungsbereich des § 20 GBO dem Grundbuchamt Existenz und Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Wird erst in der notariellen Erwerbsurkunde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und namens dieser die Auflassung entgegengenommen, ist der erforderliche Nachweis in der Regel mit der Vorlage dieser Urkunde erbracht.
Anders zu beurteilen ist dies, wenn die handelnden Personen für eine bestimmte, bereits bestehende Gesellschaft auftreten. In einem solchen Fall kann in Anbetracht der strengen Formalisierung des Grundbuchverfahrens nicht auf einen weiteren Nachweis für das Bestehen und die Vertretung der erwerbenden Gesellschaft verzichtet werden, denn der Zweck des Grundbuchs, die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen verlässlich zu dokumentieren, erfordert es, einen Eigentumswechsel nur auf der Grundlage sicherer Nachweise einzutragen.
Die vom AG geforderte Vorlage des Gesellschaftsvertrages und eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter ist daher nicht zu beanstanden. Beides ist erforderlich, um nachzuweisen, dass die im notariellen Kaufvertrag bezeichnete Gesellschaft weiterhin existiert und von den handelnden Personen wirksam vertreten worden ist (so z, B. auch Lautner, DNotZ 2009, 650; zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. B 72.)
Entgegen der in der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 26.2.2010 (Az: 5 W 371/09-134) vertretenen Auffassung genügt die Vorlage des notariellen Kaufvertrages als ...