Leitsatz (amtlich)
Erhebt der Beklagte Widerklage, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass er (und sei es auf Weisung seines Haftpflichtversicherers) zur Verteidigung gegen die Widerklage einen anderen als den im Klageverfahren tätigen Rechtsanwalt betraute. Erstattungsfähig sind nur die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, §§ 104, 106
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 15.06.2011) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Ansbach vom 15.6.2011 wie folgt geändert:
Die vom Kläger an die Beklagten nach dem rechtskräftigen Endurteil des LG Ansbach vom 28.2.2011 zu erstattenden Kosten der ersten Instanz werden gem. § 106 ZPO auf 140,02 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 3.3.2011 festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 463,06 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der von Rechtsanwalt P. vertretene Kläger erhob zum LG Ansbach gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Halters des unfallgegnerischen Fahrzeugs Klage auf Schadensersatz i.H.v. 4.553,08 EUR (zzgl. Nebenforderungen) wegen eines Verkehrsunfalls. Der Beklagte zu 1 begehrte (aus abgetretenem Recht des Halters des unfallgegnerischen Fahrzeugs) im Wege der Widerklage vom Kläger Schadensersatz i.H.v. 6.137,02.
Daraufhin zeigte zunächst Rechtsanwalt P. an, dass er den Kläger auch hinsichtlich der Widerklage anwaltlich vertrete. Sodann zeigten die (vom Haftpflichtversicherer des Klägers bestimmten) Rechtsanwälte H. & Kollegen die Vertretung des Widerbeklagten an. Rechtsanwalt P. teilte daraufhin mit, dass sich seine Vertretung nunmehr auf die Klage beschränke. Im Verhandlungstermin vor dem LG traten Rechtsanwalt P. und Rechtsanwalt R. als Mitglied der Sozietät H. & Kollegen für den Kläger und Widerbeklagten auf.
Mit (zwischenzeitlich rechtskräftigem) Endurteil vom 28.2.2011 legte das LG Ansbach von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 30 % den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und weitere 20 % dem Beklagten zu 1 alleine auf. Weiter bestimmte es, dass 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Kläger zu tragen seien und dass im Übrigen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Den Streitwert setzte es auf 10.690,10 EUR fest.
Die (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Beklagten beantragten, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten i.H.v. 2.090,11 EUR nebst Zinsen gem. § 106 ZPO auszugleichen.
Der (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Kläger beantragte, die ihm durch Beauftragung der Rechtsanwälte H. & Kollegen entstandenen Kosten (u.a. 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr unter Zugrundelegung eines Teilstreitwerts von 6.137,02 EUR sowie 33,60 EUR Fahrtkosten) i.H.v. 1.203,21 EUR nebst Zinsen gem. § 106 ZPO auszugleichen. Weiter beantragte er, die ihm durch Beauftragung des Rechtsanwalts P. entstandenen Kosten erster Instanz (u.a. 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr unter Zugrundelegung eines Teilstreitwerts von 4.553,08 EUR sowie 39,60 EUR Fahrtkosten) auf 1.120,38 EUR festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.6.2011 setzte das LG Ansbach durch den Rechtspfleger die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei nach dem rechtskräftigen Endurteil des LG Ansbach zu erstattenden Kosten auf 149,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 3.3.2011 fest. Bei der Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten berücksichtigte es auf Seiten der Klagepartei (wie vorher angekündigt) außergerichtliche Kosten nur i.H.v. 1.397,48 EUR, da die Beauftragung eines eigenen Anwalts für die Widerklage nicht notwendig gewesen sei und deshalb die hierdurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien. Es handele sich um die Abwehr einer Widerklage in einem Verfahren, in dem der Kläger bereits anwaltlich vertreten war. Für die Terminswahrnehmung seien nur die fiktiven Fahrtkosten für Anwälte am Wohnort der Partei erstattungsfähig. Hier seien 50 km mit 15 EUR zzgl. USt. berücksichtigt worden.
Gegen diesen Beschluss legten die Rechtsanwälte H. & Kollegen als Prozessbevollmächtigte für den Widerbeklagten sofortige Beschwerde insoweit ein, als lediglich die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts für Klage und Widerklage zum Kostenausgleich herangezogen wurden, statt die Kosten des Klägervertreters bezüglich des Klageanspruchs sowie die Kosten der Rechtsanwälte H. & Kollegen hinsichtlich des Widerklageanspruchs heranzuziehen. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger bezüglich des Widerklageanspruchs über keinerlei Prozessführungsbefugnis verfüge. Bei einem Schadensfall liege die Entscheidung, ob der Prozess aufgenommen und welcher Rechtsanwalt mit der Prozessführung ...