Leitsatz (amtlich)

Auch wenn eine Lebensversicherung mit einem das Schonvermögen deutlich übersteigendem Rückkaufswert grundsätzlich für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist, kann dies im Einzelfall nicht zumutbar sein, wenn der das Schonvermögen übersteigende Betrag nicht allzu hoch ist, zu bedienende Schulden vorliegen und das monatlich verfügbare laufende Einkommen geringer ist als die Freibetragssätze gem. § 115 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Beschluss vom 15.01.2007; Aktenzeichen 206 F 2034/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Regensburg vom 15.1.2007 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird für das Verfahren 206 F 2034/06 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt..., Regensburg, beigeordnet.

 

Gründe

Das AG Regensburg hat mit Beschluss vom 15.1.2007 der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe verweigert, da ihre Lebensversicherung bei der Versicherung ... den Schonvermögensfreibetrag gem. § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII, übersteige.

Zwar hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. Beschluss vom 21.3.2006, FamRZ 2006, 1284), dass Lebensversicherungen grundsätzlich nicht abweichend von sonstigem Sparvermögen bewertet werden können und jedenfalls ein Beleihen der Lebensversicherung zumutbar ist. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der bei der Unterhaltsberechnung gemäß der Entscheidung des BGH vom 11.5.2005, FamRZ 2005, S. 1817, zu bewilligende Vorsorgefreibetrag von 4 % des Bruttoeinkommens auf das Prozesskostenhilferecht ohne gesetzliche Regelung nicht übertragen werden kann.

Zu prüfen ist jedoch, ob der Einsatz des Rückkaufswerts im Einzelfall zumutbar ist. Dieser Rückkaufswert beträgt im vorliegenden Fall 3.343 EUR, hinzukommen Gewinnanteile. Diese Werte übersteigen den Freibetrag gem. § 115 Abs. 3 ZPO nur gering. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber zu bedienende Schulden von knapp 2.000 EUR. Ihre derzeitigen Einkünfte einschließlich Kindergeld und UVG-Leistung sind geringer als die Freibetragssätze gem. § 115 ZPO. Damit wäre ihr ein Rückgriff auf Sparvermögen zum Bestreiten des täglichen Lebensbedarfs einzuräumen. Entsprechendes muss für die Lebensversicherung gelten.

Damit war im Einzelfall festzustellen, dass der Einsatz der Lebensversicherung nicht zumutbar ist und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt... zu bewilligen ist, §§ 114, 115, 121 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1721628

FamRZ 2007, 1338

MDR 2007, 906

NJOZ 2007, 2189

OLGR-Süd 2007, 542

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