Leitsatz
Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein familienrechtliches Verfahren war vom AG unter Hinweis darauf zurückgewiesen worden, die Antragstellerin könne zur Aufbringung der Prozesskosten den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung durch Kündigung realisieren. In dem Beschwerdeverfahren ging es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verwertung der Lebensversicherung zumutbar ist.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Antragstellerin könne nicht darauf verwiesen werden, zur Aufbringung der Prozesskosten den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung durch Kündigung zu realisieren. Tatsächlich übersteige der Rückkaufswert der Versicherung das der Antragstellerin zu belassende Schonvermögen. Gleichwohl sei bei Berücksichtigung der näheren Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhalts eine Kündigung der Versicherung nicht zumutbar.
Abgesehen davon, dass eine Kündigung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, sei der Fortbestand der Lebensversicherung zur Sicherung einer angemessenen Altersversorgung der Antragstellerin erforderlich.
Das OLG verwies in seinem Beschluss auf die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zu der Frage, ob der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zur Aufbringung von Prozess- bzw. Verfahrenskosten einzusetzen ist (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 1284 einerseits sowie OLG Naumburg FamRZ 2006, 496, OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1850 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zur zusätzlichen Altersvorsorge im Rahmen des Unterhaltsrechts andererseits sowie zur Rechtsprechung Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl., § 115 Rz. 58c; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rz. 327; Zimmermann, Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rz. 149 jew. m.w.N.). Das OLG Zweibrücken vertrat die Auffassung, die Frage könne nicht allgemein beantwortet werden. Es bedürfe vielmehr jeweils einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
Die Auflösung einer bestehenden Lebensversicherung sei insbesondere dann nicht zumutbar, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen lägen vor.
Die Antragstellerin verfüge nur über geringe Rentenanwartschaften, habe drei Kinder zu versorgen und sei in der Vergangenheit nur teilschichtig beschäftigt und vorübergehend auch arbeitslos gewesen. Im Hinblick auf das Alter der Kinder sei nicht davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit einer vollschichtigen Tätigkeit werde nachgehen können. Eine angemessene Alterssicherung erscheine danach keineswegs gewährleistet, so dass es einer zusätzlichen Vorsorge bedürfe. Die von ihr aufgebrachten monatlichen Beträge für die Lebensversicherung seien angesichts ihres Einkommens auch nicht unangemessen. Zu berücksichtigen sei weiter der auch von dem erstinstanzlichen Gericht erkannte erhebliche wirtschaftliche Verlust im Fall einer vorzeitigen Kündigung. Im Übrigen übersteige der Rückkaufswert den Schonbetrag nur in geringem Umfang. Von daher sei bereits zweifelhaft, ob die Verfahrenskosten überhaupt aus dem Differenzbetrag aufgebracht werden könnten.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2007, 6 WF 192/07