Leitsatz (amtlich)
Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gemäß § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht kein Raum.
Normenkette
GKG § 63
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 17.11.2021; Aktenzeichen 12 O 168/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Amberg vom 17.11.2021, Az. 12 O 168/21, wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin in der Hauptsache die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 22.139,59 EUR brutto. In der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2021 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin insgesamt 16.771,85 EUR brutto in zwei Raten zu bezahlen (Seite 4 des Protokolls, Bl. 84 d. A.). Mit der Vereinbarung sollten "sämtliche streitgegenständlichen Forderungen abgegolten und erledigt" sein.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2021 (Bl. 87 f. d. A.) verwies die Bevollmächtigte der Beklagten darauf, dass - angesichts der bestehenden Einigkeit in der mündlichen Verhandlung über die Zahlung eines Teilbetrags von 3.775,82 EUR - der Vergleich nur "wegen einer Restforderung von noch 18.363,77 EUR geschlossen" worden sei, "sodass für die Einigungsgebühr dieser Betrag als Gegenstandswert maßgeblich" sei. Dies gelte unabhängig davon, dass keine Teilerledigungserklärung abgegeben worden sei.
In der Folge setzte das Landgericht mit Beschluss vom 17.11.2021 den Streitwert auf 22.139,59 EUR fest und erklärte, dass ein überschießender Vergleichswert nicht bestehe (Bl. 93 f. d. A.). Anlass für eine gestaffelte Festsetzung habe - so das Landgericht - "auch im Hinblick auf den im Termin nicht mehr streitigen Teil nicht [bestanden], da zu keinem Zeitpunkt eine Erledigungserklärung erfolgt" sei.
Im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 25.11.2021 (Bl. 105 f. d. A.), der am selben Tag eingegangen ist, erklärte der verfassende Rechtsanwalt: "Rein vorsorglich lege ich hiermit gegen den Streitwertbeschluss insoweit Beschwerde ein, als dieser eine gesonderte Streitwertfestsetzung für die Einigungsgebühr ablehnt."
Am 14.12.2021 entschied das Landgericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen (Bl. 116 f. d. A.).
II. 1. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn man entgegen dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 25.11.2021, wie der Senat, unterstellt, dass das Rechtsmittel nicht von einem Bevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten mit dem statthaften Ziel eingelegt wurde, eine Herabsetzung des Streitwerts zu erreichen (vgl. dazu: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 10).
Da das Landgericht die Beschwerde in dem angegriffenen Beschluss nicht zugelassen hat, setzt deren Statthaftigkeit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG einen über 200 EUR liegenden Wert des Beschwerdegegenstands voraus. Dieser Wert errechnet sich dabei nicht aus der Differenz der Streitwerte; vielmehr ist das Kosteninteresse maßgeblich. Der Beschwerdewert ergibt sich daher aus dem kostenmäßigen Nachteil, der dem Beschwerdeführer durch die erfolgte Festsetzung des Streitwerts erwächst. Entscheidend ist, in welchem Umfang sich die Position des Beschwerdeführers in kostenmäßiger Hinsicht durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der Position bei der von ihm begehrten Streitwertfestsetzung verschlechtert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 - 15 W 29/04 -, juris Rn. 4 f.; Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 12; Laube in BeckOK, Kostenrecht, 35. Edition, § 68 GKG Rn. 70; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., § 68 GKG Rn. 6). Auch wenn für die Bemessung der Einigungsgebühr lediglich ein Streitwert von 18.363,77 EUR (statt 22.139,59 EUR) maßgeblich sein sollte, läge die Kostenersparnis für die Beklagte unter Berücksichtigung der dem eigenen Rechtsanwalt zu zahlenden und der dem Gegner für dessen Anwalt nach §§ 91 ZPO zu erstattenden Gebühren insbesondere angesichts der vereinbarten Kostenquote von 10 zu 90 zu Lasten der Beklagten und der Vorsteuerabzugsberechtigung beider Parteien unter 200 EUR. Das würde selbst dann gelten, wenn § 60 Abs. 1 RVG nicht einschlägig wäre.
2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet.
Der vom Landgericht auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 GKG mit dem angegriffenen Beschluss festgesetzte (Gebühren-)Streitwert dient der Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr. Lediglich insoweit ist der Streitwert von Amts wegen festzulegen.
In einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren wird nur eine einheitliche (Verfahrens-)Gebühr erhoben. Ob diese zu einem Satz von 3,0 (Nr. 1210 KV-GKG) oder zu einem ermäßigten Satz von 1,0 (Nr. 1211 KV-GKG) anfällt, ist unerheblich. Es bleibt bei einer einzigen Gerichtsgebühr, die für das gesamte Verfahren erhoben wird. Maßgebend für deren Bestimmung ist der Gesamtwert aller während des Verfahrens an...