Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Anrechte aus gesetzlicher nebenbetrieblicher Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Der Versorgungsausgleich hat gem. 1587b Abs. 1 BGB auch dann in vollem Umfang durch Rentensplitting zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte neben Anrechten aus der gesetzlichen Altersversorgung ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung erworben hat, das im Wert unter einem vom ausgleichsberechtigten Ehegatten neben seiner gesetzlichen Altersversorgung erworbenen Anrecht (hier nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte) liegt, und der insgesamt auszugleichende Betrag unter dem allein aufgrund der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Altersversorgung zu errechnenden Ausgleichsbetrag liegt.
Normenkette
BGB § 1587b Abs. 1-2; VAHRG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Weißenburg i.Bay (Urteil vom 11.08.2004; Aktenzeichen 1 F 453/03) |
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird ihres Rechtsmittels der Berufung gegen das Endurteil des AG - FamG - Weißenburg/Bay. vom 11.8.2004 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt für verlustig erklärt.
II. Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. 2 des Endurteils des AG - FamG - Weißenburg/Bay. vom 11.8.2004 abgeändert wie folgt:
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 193,44 EUR bezogen auf den 31.8.2003 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
III. Die weiter gehende Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 1/8 und die Antragsgegnerin 7/8 zu tragen.
V. Der Streitwert für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 6.120 EUR für die Berufung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt und 2.000 EUR für das Rechtsmittelverfahren in der Folgesache Versorgungsausgleich, insgesamt also auf 8.120 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 17.5.1980 geheiratet.
Am 29.9.2003 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 24.9.2003 zugestellt.
Mit Endurteil vom 11.8.2004 hat das AG - FamG - Weißenburg/Bay
- die Ehe der Parteien geschieden,
- unter Nr. 2 des Tenors des Endurteils den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 188,59 EUR, bezogen auf den 31.8.2003, übertragen hat,
- den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 373 EUR jeweils zum 1. eines jeden Monats zu bezahlen, und den weiter gehenden Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts abgewiesen.
Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist das AG aufgrund der von ihm eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger davon ausgegangen, dass in der Zeit vom 1.5.1980 bis 31.8.2003 erworben haben der Antragsteller eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken von 529,28 EUR, ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der Bayer. Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayer. Gemeinden, mit einer Monatsrente von 71,25 EUR, das das AG u.a. unter Verwendung eines Barwertfaktors von 3,8 nach Tabelle 1 der Barwertverordnung auf einen Betrag von 14,89 EUR dynamisiert hat, die Antragsgegnerin eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 80,59 EUR und ein Anrecht bei der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern von 86,40 EUR.
In den Gründen der Entscheidung ist weiter ausgeführt, dass ein Ausgleich nach dem VAHRG nicht erfolge, weil der Ausgleich nach § 1587b Abs. 1, Abs. 2 BGB vorrangig sei.
Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 26.8.2004 und der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken am 27.8.2004 zugestellt.
Mit einem am Montag, den 27.9.2004, eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat die Antragsgegnerin gegen das Urteil vom 11.8.2004 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27.1.2005 - mit einem am 27.1.2005 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.
Sie hat beantragt, den Antragsteller unter Abänderung des Urteils vom 11.8.2004, Nr. 3, zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. weiteren 510 EUR, i...