Leitsatz

Durch Verbundurteil vom 11.8.2004 war die Ehe der Parteien geschieden worden, eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt erfolgt und auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war allein die Folgesache Versorgungsausgleich. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit war von der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken als Beteiligte angegriffen worden.

 

Sachverhalt

Die am 17.5.1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Endurteil des Familiengerichts vom 11.8.2004 geschieden. Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien wurde in der Weise geregelt, dass von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 188,59 EUR, bezogen auf den 31.8.2003, übertragen wurden.

Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ging das erstinstanzliche Gericht aufgrund der von ihm eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger davon aus, dass der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA Oberfranken und Mittelfranken von 529,28 EUR und Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer mit einer Monatsrente von 71,25 EUR, dynamisiert 14,89 EUR, erworben hat. Die Ehefrau hatte während der Ehezeit für den Versorgungsausgleich bei der BfA Anwartschaften in Höhe von 80,59 EUR und ein Anrecht bei der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern in Höhe von 86,40 EUR erworben.

Das erstinstanzliche Gericht vertrat die Auffassung, ein Ausgleich nach dem VAHRG habe nicht zu erfolgen, weil der Ausgleich nach § 1587b Abs. 1, Abs. 2 BGB vorrangig sei.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken als Beteiligte Beschwerde eingelegt. Ihr Rechtsmittel führte zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil das AG das Anrecht des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer nach Auffassung des OLG nicht zutreffend bewertet hatte.

 

Entscheidung

Das OLG nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 8.9.2004 (BGH v. 8.9.2004 - XII ZB 144/04 = MDR 2005, 147 = FamRZ 2004, 1706), wonach davon auszugehen ist, dass die Versorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer zwar im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium aber als dynamisch zu bewerten ist.

Dies führt nach Auffassung des OLG dazu, dass bei der nach wie vor gebotenen Dynamisierung des Anrechts nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB i.V.m. der Barwertverordnung bei der Ermittlung des Barwertes der vom AG angewandte Faktor von 3,8 aus der Tabelle 1 der Barwertverordnung um 65 % auf 6,27 erhöht werden muss. Durch Multiplikation mit dem zum 31.8.2003 - dem Ende der Ehezeit - aktuellen Rentenwert von 26,13 ergibt sich ein dynamisiertes Anrecht von 24,58 EUR. Die sonstigen von den Parteien in der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anwartschaften sind vom erstinstanzlichen Gericht richtig ermittelt worden. Insgesamt errechnet sich nach Auffassung des OLG daher eine Ausgleichspflicht des Ehemannes in Höhe von 193,44 EUR. Der Ausgleich hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang gem. § 1587b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der LVA Oberfranken und Mittelfranken auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Ehefrau zu erfolgen. Das Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB hat Vorrang vor dem Quasisplitting des § 1587b Abs. 2 BGB. Bei der vorrangigen Anwendung des § 1587b Abs. 1 BGB ist zu beachten, dass der Vollzug innerhalb der dort vorgesehenen Ausgleichsform zum einen nicht höher sein darf, als der Gesamtausgleich und zum anderen der Höhe nach auf die Hälfte des Wertunterschiedes der jeweils gegenzurechnenden Versorgungen beschränkt ist.

Demzufolge sind in den Ausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB auch dort nicht genannte sonstige Versorgungsrechte des Ausgleichsberechtigten einzubeziehen. Dies gelte im vorliegenden Fall auch für die Anwartschaft der Ehefrau nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bei der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern unabhängig davon, ob man sie dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zurechnet.

Im Übrigen müsse sich aus der in § 1587b BGB aufgestellten Rangordnung ergeben, dass in dem hier vorliegenden Fall die Zusatzversorgung des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin im Wert unter den - neben den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusetzenden - Anrechte der Ehefrau nach dem Gesetz über die Altersversorgung der Landwirte liegt und der vom Ehemann insgesamt auszugleichende Betrag von 193,44 EUR unter dem bei der Gegenüberstellung allein der beiderseitigen Anwartschaften aus der jeweiligen gesetzlichen Altersversorgung möglichen Ausgleich von 224,34 EUR bleibt.

 

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