Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, ZPO

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 29.07.2021; Aktenzeichen 8 U 1230/21)

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 30.03.2021; Aktenzeichen 8 O 6345/20)

 

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.467,28 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14706367

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