Leitsatz (amtlich)
Dem Prozessvergleich über einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente kommt, wenn die Parteien sich zugleich darauf einigen, dass mit der Zahlung des Vergleichsbetrages der Versicherungsvertrag beendet ist, ein Mehrwert i.H.v. 20 % des 3,5-fachen Jahresbetrages der Summe aus Monatsrente und Monatsprämie zu.
Normenkette
ZPO §§ 3, 9; GKG § 68 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 21.05.2014; Aktenzeichen 3 O 455/13 (2)) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des LG Regensburg vom 21.5.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Wertfestsetzung des LG ist nicht zu beanstanden.
I. Mit ihrer unter dem 25.2.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin Ansprüche aus einer bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht.
Mit der Behauptung, seit dem 21.2.2011 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, hat die Klägerin folgende Klageanträge zur Entscheidung gestellt (jeweils in verkürzter Fassung wiedergegeben):
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 1.6.2012 bis 28.2.2013 eine BU-Rente von insgesamt 9.071,10 EUR zzgl. etwaiger Überschussanteile nebst Zinsen zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.3.2013 eine monatliche BU-Rente von 1.007,90 EUR zzgl. etwaiger Überschussanteile zu zahlen, längstens bis zum 1.12.2020.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für den Zeitraum vom 1.6.2012 bis 28.2.2013 gezahlten Beiträge i.H.v. 1.152,72 EUR nebst Zinsen zu erstatten.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 1.3.2013 von der Beitragszahlung freizustellen, längstens bis zum 1.12.2020.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.028,36 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich damit verteidigt, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege.
Im Verhandlungstermin vor dem LG am 14.1.2014 haben die Parteien einen für die Beklagte widerruflichen Vergleich abgeschlossen. Es wurde zudem der Streitwert des Verfahrens auf 57.934,98 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 5.2.2014 hat die Beklagte den Vergleichswiderruf erklärt, aber gleichzeitig eine Einigungsbereitschaft bei abgeänderter Formulierung signalisiert.
Nach Schriftsatzwechsel hat das LG unter dem 11.3.2014 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, überobligatorisch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne damit eine Berufsunfähigkeit anzuerkennen, eine einmalige Kapitalleistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung i.H.v. 55.000 EUR an die Klägerin zu erbringen.
2. Mit Zahlung dieses Betrages sind alle etwaigen Leistungsverpflichtungen der Beklagten und alle etwaigen wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, seien sie bekannt oder unbekannt, in den Vorstellungen der Parteien einbezogen oder nicht - aus dem genannten Vertrag in Bezug auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgegolten. Dies gilt insbesondere für alle von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus den Gesundheitsstörungen, die den Meldungen vom 21.7.2011 sowie 1.6.2012 zugrunde liegen. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist beendet.
3. Die Hauptversicherung wird bedingungsgemäß und beitragspflichtig fortgesetzt.
...(Prämienzahlungsregelung)
4 ... (Kostenregelung)
5 ... (Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten)
Auf Anfrage des Prozessgerichts zur Festsetzung eines etwaigen überschießenden Vergleichsstreitwertes hat die Beklagte im Schriftsatz vom 7.4.2014 unter Hinweis auf BGH-Rechtsprechung ausgeführt, dass ein überschießender Vergleichsstreitwert nicht in Betracht kommen dürfte, da durch den Vergleich nur die Ansprüche erledigt worden seien, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren. Die Klägerin hingegen hat mit Schriftsatz vom 9.4.2014 unter Verweis auf anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass wegen der im Vergleichswege vereinbarten Beendigung der BUZ-Versicherung ein Vergleichsmehrwert von 20 % der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie anzusetzen sei.
Mit Schriftsatz vom 29.4.2014 hat die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Beschluss vom 21.5.2014 hat der zuständige Einzelrichter des LG den Streitwert für den Vergleich auf 67.477,21 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass zu dem Verfahrensstreitwert von 57.934,98 EUR noch ein Mehrwert des Vergleiches von 9.542,23 EUR (20 % der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie) zu addieren sei. Denn der vorliegende Vergleich regele nicht nur die von der Klägerin geltend gemachten Klageansprüche, sonde...