Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Versicherungsfall, Leistungen, Versicherungsnehmer, Reparaturkosten, Ersatzpflicht, Versicherer, Versicherungsleistung, Feststellung, Feststellungsklage, Anlage, Hemmung, Schaden, Darlegung, rechtliches Interesse, im eigenen Namen, angefochtene Entscheidung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.09.2021; Aktenzeichen 11 O 8959/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.09.2021, Az. 11 O 8959/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche im Rahmen einer Hausrat- und Gebäudeversicherung, die der Kläger für sein Einfamilienhaus in der M Straße 15a in B seit 14.07.2017 bei der Beklagten unterhielt. Der Risikoschutz ist Teil des Versicherungsprodukts "...-PrivatPolice" (Anlage K 1). Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für dieses Produkt liegen dem Vertrag die Hausratversicherungsbedingungen (Anlagenkonvolut K 2 ab Seite 63; im Folgenden: HRB) und die Wohngebäudeversicherungsbedingungen (Anlagenkonvolut K 2 ab Seite 93; im Folgenden: WGB) zugrunde.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Leitungswasserschaden, der sich am 17.07.2017 v.a. in der Küche des klägerischen Anwesens ereignete und den der Kläger am gleichen Tag bei der Beklagten meldete. Nach einer von der Beklagten veranlassten Schadensprüfung durch die D erteilte die Beklagte am 30.08.2017 einen Auftrag an die Streithelferin zu 1) zur Feuchtigkeitsmessung und Trocknung (Anlage B 1). Diese erstellte unter dem 14.09.2017 ein entsprechendes Angebot an den Kläger (Anlage B 2) und beauftragte ihrerseits die Streithelferin zu 2) für einen Teil der Arbeiten als Subunternehmerin.

Für den Schaden am Gebäude leistete die Beklagte eine Entschädigung von insgesamt 5.433,85 EUR an den Kläger (Anlage K 11). Auf den Schaden am Hausrat des Klägers leistete die Beklagte eine Entschädigung von insgesamt 2.050 EUR (Anlagen K 12 und K 13).

Der Kläger macht geltend, die Schadensbeseitigungsmaßnahmen seien durch die Streithelferinnen nicht fachgerecht ausgeführt worden. Dadurch sei die Einrichtung des Anwesens in erheblichem Umfang weiter beschädigt worden. Über den eigentlichen Versicherungsfall hinaus sei dem Kläger ein weiterer Schaden von 32.737,32 EUR entstanden.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.737,32 EUR, Feststellung der Ersatzpflicht für weitere mit der Sanierung des Leitungswasserschadens zusammenhängende Schäden sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.809,75 EUR gerichtete Klage ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Feststellungsklage unzulässig sei, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass über den bezifferten Betrag hinaus weitere Schäden möglich oder gar wahrscheinlich seien. Im Übrigen bestehe dem Grunde nach weder ein Erfüllungs- noch ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Es gebe keine vertraglich vereinbarte Verpflichtung der Beklagten, die Reparaturen selbst zu übernehmen. Soweit der Kläger einen noch nicht erfüllten Entschädigungsanspruch aus dem primären Versicherungsfall behaupte, fehle es an hinreichend substantiiertem Vortrag. Der Beklagten sei weder eine eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen noch müsse sie sich das Verhalten der Streithelferinnen zurechnen lassen. Die Beklagte habe lediglich die Auswahl eines geeigneten Sanierungsunternehmens übernommen, hierbei aber nicht schuldhaft gehandelt. Auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagte bestünden nicht.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge - soweit in mündlicher Verhandlung gestellt - weiterverfolgt.

II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht und mit weitgehend überzeugender Begründung hat das Landgericht Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte verneint und aus diesem Grunde die Klage vollständig abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung letztlich nicht durchdringen.

1. Zuzugeben ist der Berufung allerdi...

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