Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn der Eintragung ein nicht behebbares Hindernis - hier: fehlende Bewilligung des Betroffenen - entgegen-steht.
2. Zu den Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO bei einem Antrag auf Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Eigentumsum-schreibung.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 2, §§ 19, 22
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten D. GmbH wird die Zwischenverfügung des AG Regensburg - Grundbuchamt - vom 16.2.2012 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückgegeben.
III. Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch von A. Bl ... - Flst. x/32 ist die Fa. D. GmbH als Eigentümerin eingetragen. In Abteilung II ist eine Auflassungsvormerkung zugunsten von A. S. eingetragen. Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch auf Übertragung des Eigentums aus einem Kaufvertrag vom 27.6.1995 zwischen dem damaligen Eigentümer und Herrn S. (im Folgenden: Käufer) über eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 3.000 qm aus dem Grundstück Fl. Nr. x.
Mit notariellen Urkunden vom 1.10.1996, 4.12.1997 und 18.5.1999 verpfändete der Käufer seinen Anspruch auf Auflassung aus dem Kaufvertrag an mehrere Grundschuldgläubiger bis zur Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten. Das Anwartschaftsrecht des Käufers und sein Anspruch auf Übertragung des Eigentums wurden außerdem durch mehrere Gläubiger des Käufers gepfändet mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 15.4.1999 und vom 28.3.2002.
Am 30.4.2002 wurden der Vollzug des Veränderungsnachweises zur Bildung des Grundstücks x/32 vom Grundstück × beantragt und die Auflassung erklärt. Der Käufer beantragte und bewilligte außerdem die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung; den Antrag nahm er am 23.5.2003 zurück. In der Folgezeit wurde Herr A. S. als Eigentümer des Grundstücks A. Bl ... eingetragen. Zugleich erfolgte die Eintragung der Auflassungsvormerkung mit dem Vermerk, dass die Ansprüche aus der Auflassungsvormerkung bis zu bestimmten Höchstbeträgen an die Grundschuldgläubiger verpfändet sind; in Abteilung III wurden außerdem Sicherungshypotheken bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen zugunsten der einzelnen Grundschuldgläubiger eingetragen.
Mit Urkunde vom 25.1.2005 trat die an erster Stelle als Inhaberin einer Sicherungshypothek i.H.v. 255.645,94 EUR eingetragene Gläubigerin die Sicherungshypothek an die W. GmbH ab und beantragte die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, weil es der Meinung war, dass die Sicherungshypothek nicht ohne Abtretung der Pfändung übertragen werden könne. Auf Beschwerde der Gläubigerin wies das LG Regensburg mit Beschluss vom 10.2.2005 das Grundbuchamt an, die Abtretung der Sicherungshypothek im Grundbuch einzutragen. Zur Begründung führte es aus, dass die Auflassungsvormerkung samt des Verpfändungsvermerks gelöscht werden könne. Mit der Erfüllung des Auflassungsanspruchs sei die Vormerkung erloschen und könne daher im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden. Zwar habe der Veräußerer nach Eintritt der Pfandreife grundsätzlich nur noch an die Gläubigerin auflassen können; zum Ausgleich für den Rechtsnachteil der Gläubigerin sei aber die Sicherungshypothek eingetragen worden, die auch den Rang der Gläubigerin wahre.
In der Folgezeit betrieb die W. GmbH die Zwangsversteigerung des Grundstücks.
Am 19.4.2011 erhielt die D. GmbH in der Zwangsversteigerung den Zuschlag und wurde am 7.7.2011 als neue Eigentümerin eingetragen, wobei die Auflassungsvormerkung als Teil des geringsten Gebots bestehen blieb.
Mit Vertrag vom 16.12.2011 verkaufte die D. GmbH das Grundstück an Frau K. Unter VII. des Kaufvertrages heißt es: "Derzeit eingetragene Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs werden vom Käufer nicht übernommen. Die Löschung der Auflassungsvormerkung für Herrn A. S. und der daran lastenden Verpfändungs- und Pfändungsvermerke wird ... beantragt." Unter XI. der Urkunde wird der beurkundende Notar beauftragt und bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug der Urkunde erforderlichen Erklärungen abzugeben und den Teilvollzug der Urkunde zu betreiben.
Unter Bezugnahme auf Ziffer VII., XI. der Urkunde vom 16.12.2011 beantragte der Notar die Löschung der Auflassungsvormerkung.
Am 16.2.2012 erließ das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung, in der es ausführte, dass eine Löschung der mehrfach verpfändeten Auflassungsvormerkung nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger möglich sei und zum Vollzug der Löschung die Vorlage von Bewilligungen sämtlicher Pfandgläubiger forderte.
Gegen die Zwischenverfügung hat der Notar am 7.3.2012 "Erinnerung" eingelegt und sie damit begründet, dass die Auflassungsvormerkung löschungsreif sei, weil der zugrunde liegende Anspruch nach Übereignung der Teilfläche nicht mehr bestehe. Mit Erfüllung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung seien die bestehenden Verpfändungen und Pfändungen in Sicherung...