Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB entfällt nicht, wenn bereits eine dem Hauptsacheantrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt.
Normenkette
BGB §§ 1671, 1696 BGB, § § 49 ff.; FamFG §§ 52, 54
Verfahrensgang
AG Neustadt a.d. Aisch (Beschluss vom 05.05.2010; Aktenzeichen 1 F 268/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 5.5.2010 aufgehoben und die Sache an das AG Neustadt a.d. Aisch zur erneuten Verbescheidung zurückverwiesen.
2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlössen am 27.12.2000 die Ehe, Aus dieser sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die am 1.11.2001 geborene £-f.B- der am 20.3.2003 geborene Hund der am 3.5.2005 geborene 1HP-Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verfahren 1 F 110/08 vom AG Ansbach geschieden. Die Kinder verblieben zunächst bei der Antragsgegnerin, wurden jedoch am 15.12.2009, da die Antragsgegnerin diese vernachlässigte, vom Jugendamt in Obhut genommen und zum Antragsteller gebracht, wo sie sich seither aufhalten. Auf Antrag des Antragstellers übertrug das AG Ansbach im Verfahren 1 F 13/10 mit Beschluss vom 28.1.2010 die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vollumfänglich auf den Antragsteller.
Mit Schriftsatz vom 27.4.2010, der zwei Tage später beim nunmehr zuständigen AG Neustadt a.d. Aisch eingegangen ist, hat der Antragsteller ein der einstweiligen Anordnung entsprechendes Hauptsacheverfahren eingeleitet und beantragt, ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Dieses Verfahrenskostenhilfegesuch hat das Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 5.5.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nur das begehre, was ihm bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren zugesprochen worden sei, fehle der Hauptsacheklage das Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diesen Beschluss, der der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.5.201Q zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.5.2010, der zwei Tage später beim AG Neustadt a.d. Aisch eingegangen ist, sofortige Beschwerde einlegen lassen mit der Begründung, dem einstweiligen Anordnungsverfahren komme aufgrund der verfahrensrechtiichen Gestattung eine wesentlich geringere Richtigkeitsgewähr zu, so dass für ein Hauptsacheverfahren nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn vorher bereits eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen worden sei.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese gem. Beschluss vom 19.5.2010 dem OLG Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsteilers ist statthaft und zulässig (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2, § 569 Abs. 2 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das AG Neustadt a. d, Aisch.
1. Das AG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, für das Hauptsachverfahren fehle es nach der neuen Rechtslage am Rechtsschutzbedürfnis, da bereits eine einstweilige Anordnung vorliege, die dem Antragsteller die elterliche Sorge für die gemeinsamen drei Kinder zuspreche. Der Senat folgt dieser Meinung nicht.
Nach der seit I. September 2009 geltenden gesetzlichen Regelung ist das einstweilige Anordnungsverfahren als eigenständiges, vom Hauptsacheverfahren abgekoppeltes Verfahren ausgestaltet. Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um nunmehr im Sorgerechtsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren zu verneinen, wenn bereits eine dem im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt.
Bietet das Gesetz für eine Rechtsverfolgung mehrere prozessuale Möglichkeiten, ist grundsätzlich ein Nebeneinander der Rechtsbeheife mit einer Wahlfreiheit des Rechtssuchenden gewollt. Einschränkungen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses kommen dabei nur in Betracht, wenn sich die verschiedenen Verfahren nach Einfachheit, Schnelligkeit und Kostenaufwand eindeutig unterscheiden, zugleich aber die Verfahrensergebnisse im Wesentlichen gleichwertig sind (BGH FamRZ 1982, 788; OLG Frankfurt NJW-RR 2008, 779). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zumindest die Ergebnisse der beiden Verfahren sind nicht gleichwertig.
Die einstweilige Anordnung stellt auch nach der neuen R...