Leitsatz (amtlich)
Der Mutter des während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorbenen Vaters steht ein Beschwerderecht gegen die ihren Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ablehnende Entscheidung nicht zu.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1, § 181
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Beschluss vom 12.08.2014; Aktenzeichen 001 F 305/13) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin S. L. gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Fortsetzung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens im Beschluss des AG Schwandorf vom 12.8.2014 wird verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.4.2013 - eingegangen beim AG Schwandorf am gleichen Tag - beantragte der Antragsteller, der die Vaterschaft bezüglich des Kindes H. S., geb. am ..., am 9.5.2011 anerkannt hatte, festzustellen, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Zur Begründung führte er aus, dass er der Mutter des Kindes, S. S., in der Empfängniszeit nicht beigewohnt habe. Die Antragsschrift wurde der Mutter des Kindes am 17.5.2013 zugestellt. Mit Beschluss des AG Schwandorf vom 14.6.2013 - 51 F 468/13, wurde das Kreisjugendamt Schwandorf zur Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsanfechtung als Ergänzungspfleger bestellt. Da der Antragsteller, der weder verheiratet war noch in einer Lebenspartnerschaft lebte noch weitere Kinder hatte, am 27.5.2013 verstorben ist, stellte das AG im Anhörungstermin vom 15.7.2013, zu dem die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die Mutter des Kindes sowie der Ergänzungspfleger des Kindes erschienen sind, durch Beschluss fest, dass das Verfahren unterbrochen ist, wies die übrigen Beteiligten (Kreisjugendamt Schwandorf und S. S.) darauf hin, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies verlangt, und dass das Verfahren erledigt ist, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird. Da ein Fortsetzungsantrag bei Gericht binnen eines Monats nicht eingegangen ist, stellte das AG mit Verfügung vom 21.11.2013 die Erledigung des Verfahrens fest.
Fast ein Jahr später beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers, mit Schriftsatz vom 8.8.2014, in deren Namen, diese zum Verfahren hinzuzuziehen und das Verfahren fortzusetzen. Der Vater des Antragstellers D. L. hat sich diesem Antrag bisher nicht angeschlossen. Zur Begründung führt der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers aus, durch das Verfahren würden die Rechte der Mutter des Antragstellers unmittelbar betroffen. So behaupte das Kind, die Mutter des Antragstellers sei seine Großmutter und ihm zum Unterhalt verpflichtet. Auch wäre, falls der Antragsteller nicht der Vater des Kindes sei, die Beschwerdeführerin und nicht das Kind Erbin des Antragstellers; denn dann könnte dessen Testament von der Mutter des Antragstellers angefochten werden. Die Mutter des Antragstellers könne daher die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Da sie nicht auf die Frist des § 181 FamFG hingewiesen worden sei, sei die Frist für sie noch nicht abgelaufen und stehe der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen.
Mit Beschluss vom 12.8.2014 wies das AG die Anträge der Mutter des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Kommentierung im Münchener Kommentar zu § 181 FamFG Rz. 5, 6 mit der Begründung zurück, dass den Eltern des Vaters des Kindes keine Möglichkeit eröffnet sei, auf das Anfechtungsverfahren Einfluss zu nehmen und die Vaterschaft anzufechten. Das Anfechtungsrecht gehe als höchstpersönliches Recht nicht auf die Rechtsnachfolger über und eine eigene Anfechtungsberechtigung stehe der Beschwerdeführerin nicht zu.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter des Antragstellers am 18.8.2014 zugestellt worden ist, hat dieser für die Mutter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 20.8.2014, der einen Tag später beim AG Schwandorf eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1.9.2014, der am 3.9.2014 beim OLG Nürnberg eingegangen ist, führt der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers zwecks Begründung der Beschwerde aus, die Bezugnahme auf die Kommentarstelle genüge zur Begründung der Entscheidung nicht. Die darin zitierte Entscheidung des LG Berlin vom 15.2.2011 entspreche dem vorliegenden Fall nicht. Im vom LG Berlin entschiedenen Fall wäre es nicht möglich gewesen, den tatsächlichen Vater zu ermitteln, da das Kind mittels einer Samenspende gezeugt worden sei, so dass das Kind bei Erfolg der Anfechtung der Vaterschaft keinen Vater mehr gehabt hätte. Dies sei im vorliegenden Fall anders. Der wirkliche Vater lasse sich hier ermitteln. Die Mutter des Kindes könne ihn benennen. Auch seien die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Großeltern ausreichend, um ihnen das Recht einz...