Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 30.06.2006; Aktenzeichen 6 O 601/06) |
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Regensburg vom 30.6.2006 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
IV.
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 25.9.2006 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.10.2006 veranlasst keine Änderung der Rechtsauffassung des Senats.
Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass ein Verzicht auf das Absonderungsrecht aus dem Verhalten der Klägerin und aus dem Ankreuzen des Kästchens "Nein" in der Forderungsanmeldung nicht gefolgert werden kann. Insoweit fehlt der eindeutige Verzichtswille. Die Erklärung der Klägerin ist vielmehr im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 3 InsO zu sehen. Danach wird an die schuldhafte Unterlassung der Mitteilungsverpflichtung von Sicherungsrechten eine Schadensersatzverpflichtung geknüpft. Dadurch sind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter genügend geschützt. Denn wenn durch das Fehlverhalten des Gläubigers die Insolvenzmasse vermindert wird, so ist die Gesamtheit der Gläubiger ersatzberechtigt. Denkbar ist jedoch auch, dass der Insolvenzverwalter persönlich Schadensersatz verlangen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn er infolge einer rechtlich oder tatsächlich unrichtigen Behandlung des Sicherungsguts selbst Ansprüchen ausgesetzt ist (MünchKomm zur InsO/Schmahl, §§ 27 bis 29 Rn. 65). Nur auf diese Gesetzeslage will das Formblatt hinweisen. Zu weitergehenden Erklärungen fordert es nicht auf. Ein weitergehender Erklärungsinhalt ist damit der Mitteilung des Gläubigers auch nicht zu unterstellen.
Der Insolvenzverwalter ist auch genügend geschützt. Denn falls er Insolvenzforderungen an sich zieht und das Geld verteilt, muss er in der Regel nicht mit Ersatzansprüchen des Sicherungsgläubigers rechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Verwalter alle Umstände einschließlich der Tatsache, dass der Gläubiger sein Sicherungsrecht geltend machen will, zweifelsfrei bekannt sind (MünchKomm zu InsO, a.a.O., Rn. 69).
Die Stufenklage hat damit zumindest in der ersten Stufe Erfolg. Ob und inwieweit noch Geld aus dem Forderungseinzug des Insolvenzverwalters vorhanden ist, und wer für verbleibende Fehlbeträge haftet, ist Frage des Betragsverfahrens.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, hat der Senat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Kosten: § 97 ZPO.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Auf die Gründe der Berufungszurückweisung wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters auf Seite 5 (letzter Absatz) vorgeschlagene Vorgehensweise ist zu ergänzen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht angefochten werden kann (Palandt/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rn. 46).
Fundstellen
Haufe-Index 2581340 |
ZIP 2007, 642 |
InsbürO 2007, 357 |
ZVI 2007, 323 |