Leitsatz (amtlich)

1. Dem Käufer eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks steht keine Beschwerdebefugnis gegen die Ablehnung der Löschung des Vorkaufsrechts zu; antrags- und beschwerdebefugt ist lediglich der Eigentümer.

2. Ein für den ersten Verkaufsfall bestelltes Vorkaufsrecht erlischt nicht dadurch, dass sich die Grundstückseigentümerin von einer KG in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umwandelt und dass ein Gesellschafterwechsel erfolgt.

 

Normenkette

BGB §§ 1094, 1097; GBO §§ 13, 71

 

Verfahrensgang

AG Schwabach

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten P. gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Schwabach vom 8.7.2011 wird verworfen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Frühere Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nr ... und ... der Gemarkung X, vorgetragen im Grundbuch des AG Schwabach für X, Bl ..., war die "... Kommanditgesellschaft" in Fürth.

Für die Stadt X ist am 18.11.1926 gemäß Bewilligung vom 13.10.1926 ein Vorkaufsrecht (für den ersten Verkaufsfall) an einem Teilstück dieser Grundstücke im Ausmaße der früheren PlNr ... im Grundbuch eingetragen worden.

Die genannte Kommanditgesellschaft ist inzwischen im Handelsregister gelöscht worden. Gesellschafter der in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts umgewandelten Firma waren im Zeitpunkt der Umwandlung die Herren Dr. H., W. und P. Mit Vereinbarung vom 30.11.1995 hat Dr. H. seine Beteiligung an der Gesellschaft je zur Hälfte an seine Söhne W. und P. abgetreten. Diese sind nunmehr als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts als Eigentümer der genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 4.1.2011 haben die GbR und die Gesellschafter W. und P. den oben bezeichneten Grundbesitz an Frau P. verkauft. Zu Gunsten der Käuferin ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden.

Mit Schreiben vom 25.3.2011 hat die beurkundende und bevollmächtigte Notarin einen Antrag der Herren W. und P. beim Grundbuchamt Schwabach eingereicht, mit dem die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Vorkaufsrechts begehrt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass das auf den ersten Verkaufsfall beschränkte Vorkaufsrecht erloschen sei, weil der Grundbesitz auf andere Weise als durch Verkauf übergegangen sei.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 8.7.2011 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Nach Auffassung des Rechtspflegers ist das Vorkaufsrecht nicht erloschen, da der Grundbesitz ohne Änderung der Identität des Rechtsträgers auf die derzeit eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts übergegangen sei und die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts keine verkaufsersetzende sonstige Veräußerung darstelle.

Hiergegen hat Frau P. mit Schreiben vom 8.8.2011 Beschwerde eingelegt. Sie hält sich für beschwerdebefugt. In der Sache macht sie im Wesentlichen geltend, dass durch den Austausch der Gesellschafter und den Wechsel von einer juristischen Person zu einer "dritten Einzelperson" die Eigentümer zum Zeitpunkt der Bestellung des Vorkaufsrechts nicht mehr mit den Eigentümern im Zeitpunkt des Verkaufs im Januar 2011 identisch seien, weswegen das Vorkaufsrecht erloschen sei.

Die Stadt X verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Auch die Vorkaufsberechtigte sieht im Gesellschafterwechsel und im Übergang zur GbR keine Umstände, die zum Erlöschen des Vorkaufsrechts geführt haben.

Mit Verfügung vom 22.12.2011 ist auf die Bedenken des Senats hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin hingewiesen worden. In Erwiderung hierauf hat die Beschwerdeführerin ihre gegenteilige Auffassung bekräftigt.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die nach § 71 GBO statthafte Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin ist nämlich nicht beschwerdebefugt.

Im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrags, wozu auch der Antrag auf Löschung eines Rechts gehört, deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 63). Antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO ist nur der unmittelbar Beteiligte, d.h. derjenige, dessen dingliche Rechtsstellung durch die betreffende Eintragung einen Gewinn erfährt oder einen Verlust erleidet. Gewinnender Teil ist derjenige, dessen Begünstigung unmittelbar bezweckt wird. Dies ist bei der vorliegend erstrebten Grundbuchberichtigung der Eigentümer; allein er erreicht durch die beantragte Löschung einen unmittelbaren Vorteil. Der Berechtigte einer Auflassungsvormerkung, dem bei einer vormerkungswidrigen Eintragung im Übrigen kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 888 Rz. 2 m.w.N.), ist nur mittelbar betroffen. Sein wirtschaftliches Interesse an der Löschung des Rechts führt nicht zu einem Antragsrecht, mithin auch nicht zu einer Beschwerdebefugnis (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 20...

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