Normenkette
ZPO §§ 3, 935
Verfahrensgang
LG Ansbach (Urteil vom 15.07.2022; Aktenzeichen 2 O 267/22) |
Nachgehend
Tenor
Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15.07.2022, Az. 2 O 267/22, gemäß § 522 Abs. ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
A. I. Der Verfügungskläger unterhielt und nutzte seit ca. 2009 ein privates Nutzerkonto bei der das soziale Netzwerk www.facebook.com betreibenden Verfügungsbeklagten. Am 25.01.2022 wurde das Konto des Verfügungsklägers von der Verfügungsbeklagten vollständig deaktiviert. Der Verfügungskläger erhielt dabei am 25.01.2022 folgende Meldung:
((Abbildung))
Der Verfügungskläger versuchte zunächst selbst, die Verfügungsbeklagte zur Wiederherstellung des Nutzerkontos zu bewegen. Darüber hinaus wandte er sich mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2022 an die Verfügungsbeklagte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 25.02.2022 u.a. dazu auf, eine endgültige und unwiderrufliche Kontolöschung zu unterlassen und die Kontoinhalte und -daten bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zu speichern. Hierauf reagierte die Verfügungsbeklagte nicht.
Der Verfügungskläger stellte mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2022 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in der er sich dagegen wendet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens sein deaktivierte Nutzerkonto und die dazu gespeicherten Daten endgültig und unwiderruflich zu löschen.
Das Landgericht Ansbach untersagte der Verfügungsbeklagten mit Beschlussverfügung vom 09.03.2022, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens das am 25.01.2022 deaktivierte Nutzerkonto des Antragstellers (Anmelde-Email: T.de) auf www.facebook.com und die dazu gespeicherten Daten endgültig und unwiderruflich zu löschen. Gegen diese Beschlussverfügung legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.
Der Verfügungskläger führte erstinstanzlich u.a. aus, dass die Verfügungsbeklagte in einem anderen Gerichtsverfahren selbst mitgeteilt habe, dass nach einem bestimmten Zeitraum (die Verfügungsbeklagte lasse offen, wie lange) der Löschvorgang in Bezug auf das Nutzerkonto und alle Nutzerdaten und -inhalte automatisch eingeleitet werde, und dieser lediglich innerhalb von 90 Tagen gestoppt werden könne, um das Konto wiederherzustellen. Danach sei das Konto nach den eigenen Angaben der Verfügungsbeklagten dauerhaft und unwiderruflich gelöscht. Dies habe auch ein in einem anderen Gerichtsverfahren vernommener Zeuge bestätigt. Dieser habe u.a. ausgeführt, dass ein Konto, wenn es deaktiviert sei, für sechs Monate in diesem Zustand bleibe; dann werde - wenn der Nutzer keine Beschwerde einlegt - die Löschung angestoßen, und nach spätestens 90 Tagen sei diese beendet. Dem Verfügungskläger könne nicht zugemutet werden, auf die Pauschalbehauptung der Verfügungsbeklagten, dass für ihn trotz der dargestellten Anhaltspunkte für eine drohende Kontolöschung keine Gefahr bestünde, zu vertrauen.
Die Verfügungsbeklagte führte erstinstanzlich u.a. aus, dass sie weder behauptet habe noch beabsichtige, das streitgegenständliche Nutzerkonto des Verfügungsklägers und die damit verknüpften Daten dauerhaft zu löschen. Der klägerische Vortrag gehe über eine allgemeine Besorgnis nicht hinaus und entbehre jeglichen Bezugs zum konkret streitgegenständlichen Sachverhalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Äußerungen der Verfügungsbeklagten und des einvernommenen Zeugen in dem Parallelverfahren. Vielmehr sei zutreffend, dass erst sobald der Löschvorgang überhaupt eingeleitet werde, eine Löschung des Kontos mit all seinen Kontoinformationen innerhalb von 90 Tagen erfolge. Innerhalb der sechs Monate nach vorläufiger Deaktivierung gebe es verschiedene Möglichkeiten - beispielsweise eine Beschwerde des Nutzers - um zu verhindern, dass der 90-tägige Vorgang zur Datenlöschung automatisch anlaufe. Soweit der Verfügungskläger auf den Vortrag der Verfügungsbeklagten aus anderen Gerichtsverfahren Bezug nehme, betreffe dies regelmäßig Konstellationen, in denen die erstmalige Kontaktaufnahme durch die Verfahrensbevollmächtigten der jeweiligen Kläger so spät erfolgt sei, dass der beschriebene Löschvorgang bereits abgeschlossen gewesen sei. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund erkläre sie, dass sie nicht beabsichtige, das streitgegenständliche Nutzerkonto des Verfügungsklägers vor dem rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens dauerhaft und unwiderruflich zu löschen.
Mit Endurteil vom 15.07.2022 hob das Landgericht Ansbach di...