Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung, Beschwerde, Vaterschaft, Geburtsurkunde, Kind, Anerkennung, Beschwerdeverfahren, Zeitpunkt, Geburt, Geburtenregister, Mutter, Urkunde, Familienname, Eltern, Geburt des Kindes, Beschwerde gegen Beschluss, Anerkennung der Vaterschaft

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 23.08.2022; Aktenzeichen UR III 10/22)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen.

II. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Standesamtsaufsicht gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Berichtigung eines Geburtenregistereintrags.

Das Kind ... wurde am ... in W. i.d. OPf. geboren. Mutter des Kindes ist die deutsche Staatsangehörige .... Die Geburt wurde beim Standesamt unter der Registernummer ... beurkundet. Nachdem im Zeitpunkt der Geburt noch keine Vaterschaftsanerkennung vorlag, wurde die Geburt des Kindes ohne Eintragung des Vaters beurkundet. Das Kind erhielt gemäß § 1617a Abs. 1 BGB den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.

Am 30.07.2021 schlossen die Eltern im Wege einer doppelseitigen Stellvertreterehe beim Standesamt in K., Bundesstaat Montana, Vereinigte Staaten von Amerika, die Ehe.

Mit Urkunde vom 27.08.2021 (Urkundenregister Nr. ...) erkannte der Vater vor dem Stadtjugendamt W. in der Oberpfalz die Vaterschaft für das Kind an. Die Mutter stimmte mit Urkunde vom selben Tag (Urkundenregister Nr. ...) der Anerkennung der Vaterschaft zu.

Die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung in das Geburtenregister erfolgte am 31.08.2021 mit folgenden Angaben zum Vater:

Familienname:

Vorname(n) A. J. (Vorname und Mittelname)

Geschlecht: männlich

Die Namensangaben beruhen auf der amerikanischen Geburtsurkunde des Vaters, ausgestellt durch das Department of Health, State of Washington, am 02.01.2019, in der die Namen des Vaters "A. J." als "first and m. n.(s)" und der Name "..." als "last name(s)" geführt werden. Nachfolgend wurde noch der Familienname des Kindes nach amerikanischem Recht neu bestimmt.

Die Standesamtsaufsicht hat beantragt, das Geburtenregister ... dahingehend zu berichtigen, dass bei den Namen des Vaters "A. J." der Klammerzusatz "Vorname und Mittelname" entfällt. Die Bezeichnung des Namens "J." in der amerikanischen Geburtsurkunde als "m. n." dokumentiere lediglich die Positionierung des Namens zwischen dem ersten Vornamen und dem Familiennamen.

Das Standesamt verweist auf die amerikanische Geburtsurkunde und auf die bisherige Praxis der Zuordnung der einzelnen Namensbestandteile, sofern sich diese ausdrücklich aus der amerikanischen Geburtsurkunde entnehmen lasse.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.08.2022 den Antrag der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen. Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Die auf § 23 Abs. 2 und 3 PStV beruhende Bezeichnung der Art der Namensform als "Vorname und Mittelname" sei nach Auffassung des Gerichts zutreffend. Der Vater sei amerikanischer Staatsangehöriger. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliege sein Name amerikanischem Recht. Die Führung von Zwischennamen sei in den Vereinigten Staaten von Amerika als "m. m.s" verbreitet. Das Gericht gehe aufgrund der Angaben der amerikanischen Geburtsurkunde davon aus, dass es sich bei dem Namen "J." um einen solchen "m."- bzw. Zwischennamen handele. Das deutsche Personenstandsrecht habe die materiellrechtlichen Vorgaben umzusetzen und sich den Erfordernissen des ausländischen Namensrechts unterzuordnen. Gemäß Art. 23 Abs. 2 und 3 PStV sollen Namensbestandteile, die keine Vor- und Familiennamen sind, unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensführung in die Personenstandsregister eingetragen werden. Die vorgenommene Bezeichnung sei deshalb zutreffend.

Gegen diesen der Standesamtsaufsicht am 22.08.2022 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer am 19.09.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Sie moniert, der Namensbestandteil "J." sei im vorliegenden Verfahren als Vorname zu qualifizieren, was auch das Ergebnis einer Stellungnahme des Fachausschusses des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. sei. Maßgeblich sei im vorliegenden Verfahren das amerikanische Recht, das vom Grundsatz vollkommener Namensfreiheit geprägt sei. In der standesamtlichen Praxis, aber auch in Rechtsprechung und Schrifttum werde davon ausgegangen, dass amerikanische Staatsangehörige zumindest die Möglichkeit hätten, einen "m. n." zu führen. Welche Funktion die Kennzeichnung in der amerikanischen Geburtsurkunde habe, sei nach amerikanischem Heimatrecht des Namensträgers zu beurteilen, das jedoch keine Regeln zur Namensqualität enthalte. Einziges Indiz für einen eigenständigen Namensteil sei die Bezeichnung als "m. m.". Bei der Einordnung als Namenstyp stehe aber die Bezeichnung nicht im Vordergrund. Ob der "m. m." für die Angabe ...

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