Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beschwerdebefugnis eines Elternteils, der seinen Antrag auf Regelung des Umgangs in erster Instanz zurückgenommen hat, wenn von dem AG dennoch das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt und der Umgang ausgeschlossen wird
2. Der entgegenstehende Wille eines 10 Jahre und 4 Monate alten Kindes kann einen Umgangsausschluss für die Dauer von zwei Jahren rechtfertigen, wenn aufgrund des Verhaltens des umgangsbegehrenden Elternteils nicht erwartet werden kann, dass kontinuierlicher Umgang in der Zukunft stattfinden kann.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1; BGB §§ 1666, 1684
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 17.02.2016; Aktenzeichen 109 F 1919/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 17.2.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Beteiligte M. R. C., die Eltern des Kindes S. R. C., geboren am 12.12.2005, streiten erneut um das Umgangsrecht des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn. Die elterliche Sorge für das Kind S. wird von der Mutter alleine ausgeübt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung ist von den Eltern nicht abgegeben worden.
Die Mutter ist in C. aufgewachsen und hat dort die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Anschließend war sie als Verkäuferin in dem Schuhgeschäft ihres Vaters erwerbstätig. Mit 22 Jahren lernte sie den Vater ihrer Tochter S., die zwischenzeitlich volljährig ist und in L. studiert, kennen. Im Jahr 2003 siedelte sie nach Deutschland über. Einige Monate später lernte sie den Antragsteller kennen und zog kurze Zeit später zu ihm. Bereits während der Schwangerschaft mit dem Kind S. kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, welche dazu führten, dass diese sich vorübergehend ins Frauenhaus begab. Seit dieser Zeit leben die Eltern des Kindes S. dauernd getrennt. Anfängliche Versöhnungsversuche scheiterten. Aktuell ist die Antragsgegnerin in Teilzeit in einem Bekleidungsgeschäft in Nürnberg erwerbstätig. Der Antragsteller absolvierte ein Studium der bildenden Kunst und hat sich zum Web-Designer fortgebildet. Er ist seit dem 1.12.2014 bei der Firma N. N. K. erwerbstätig. Aktuell nimmt er berufsbegleitend an einer Weiterbildung zum Versicherungsfachmann IHK teil. Aus früheren Beziehungen sind zwei Kinder des Antragstellers hervorgegangen. Seine Tochter L. ist am 25.3.2003 geboren.
Praktisch von Geburt des Kindes S. an gab es zwischen den Eltern Streit um Umgangskontakte des Vaters mit dem Kind. Dies hatte zur Folge, dass es bis zum heutigen Tage nur in sehr geringem Umfang zu Umgang, überwiegend in begleiteter Form, gekommen ist. Im Einzelnen fand folgender Umgang statt:
Kurze Zeit nach der Geburt des Kindes, die Eltern lebten bereits getrennt, kam es zu einem Umgangskontakt in der Wohnung der Mutter. Am Ende dieses Kontaktes gerieten die Eltern in Streit, was dazu führte, dass es zunächst zu keinem weiteren Umgang kam.
Im September 2006 bot der Allgemeine Sozialdienst des Jugendamtes der Stadt Nürnberg (= ASD) den Eltern an, vorübergehend jeden Freitag für eine Stunde Umgang in den Räumlichkeiten des ASD zu begleiten. Nach den ersten Treffen wollten die Eltern die weiteren Umgangskontakte in Eigenregie gestalten. Dies gelang ihnen jedoch nicht, weshalb der ASD wiederum seine Vermittlung anbot. Am 8.11.2006 scheitere die Durchführung eines weiteren begleiteten Umgangs daran, dass sich der Antragsteller nicht bei dem ASD meldete.
Auf der Grundlage eines von dem AG - Familiengericht - Nürnberg im Verfahren 107 F 399/07 im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschlusses erfolgten in der Zeit vom 30.5. bis 5.9.2007 bei dem Zentrum Aktiver Bürger in Nürnberg (= ZAB) im 14-täglichen Turnus begleitete Umgangskontakte für die Dauer von jeweils drei Stunden.
Am 8.5.2009 kam es zu einem zufälligen Treffen der Eltern in Nürnberg. Bei dem für den nächsten Tag vereinbarten weiteren Treffen kam es erneut zu erheblichen Auseinandersetzungen. Im Oktober 2009 kam es zu einem weiteren Umgangskontakt, anschließend fand Umgang zunächst nicht mehr statt.
Aufgrund einer von den Eltern vor dem AG - Familiengericht - Nürnberg in dem Verfahren 107 F 3503/12 geschlossenen Zwischenvereinbarung kam es am 3.7. und 15.7.2013 zu Umgangskontakten, die von der Stadtmission Nürnberg begleitet wurden.
Auf der Grundlage des Beschlusses des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 2.10.2013, der ebenfalls im Verfahren 107 F 3503/12 erging, und mit dem Frau Rechtsanwältin I. L. zur Umgangspflegerin bestellt wurde, fanden im zweiwöchentlichen Turnus ab dem 25.10.2013 insgesamt sechs Umgangskontakte jeweils am Freitag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt, die von der Umgangspflegerin begleitet wurden; letztmals am 3.1.2014.
Beginnend mit dem Jahr 2006 sind von den Eltern eine Vielzahl von Verfahren geführt worden.
Übersicht zu Vorverfahren:
AG Nürnberg - A...