Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde durch obsiegende Partei und Einlegung eines Kostenwiderspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Die Streitwertbeschwerde eines obsiegenden Verfügungsklägers, die die Heraufsetzung des Streitwerts bezweckt, ist zulässig, wenn er nach einer Honorarvereinbarung ohnehin höhere als die gesetzlichen Gebühren an seine Prozessbevollmächtigten zu vergüten und als kostenerstattungsberechtigte Partei bei einem höheren Streitwert einen höheren Erstattungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte hat.
2. Wegen der Folgen des Kostenwiderspruchs muss die Erklärung eines Kostenwiderspruchs hinreichend deutlich sein. Anderenfalls ist von der Einlegung eines (Voll-) Widerspruchs auszugehen.
Normenkette
GKG § 68; ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 25.10.2017; Aktenzeichen 3 O 7700/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Streitwertbeschluss im Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.10.2017, Az. 3 O 7700/16, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert erst ab der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 auf das Kosteninteresse in Höhe von 2.874,61 EUR zu reduzieren ist.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 28.10.2016 ordnete das Landgericht Nürnberg-Fürth die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an und erließ im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte Anordnungen. Den Streitwert setzte es auf 150.000,00 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen diesen Beschluss ein. Darin beantragte sie, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und der Erlass der einstweiligen Verfügung nicht notwendig gewesen seien. Es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verfügungsklägerin dafür bestanden, dass die Verfügungsbeklagte das Urheberrecht der Verfügungsklägerin verletzt habe.
Im Termin vom 11.10.2017 führte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten aus, dass sein mit Schreiben vom 17.07.2017 eingelegter Widerspruch als Kostenwiderspruch aufzufassen sei. Er habe damit vermeiden wollen, dass die Kosten gegen die Verfügungsbeklagte festgesetzt werden, obwohl die Verfügungsbeklagte der Meinung sei, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens nicht vorliegen würden.
Mit Endurteil vom 25.10.2017 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth den Kostenwiderspruch zurück, legte der Verfügungsbeklagten die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens auf und änderte den Streitwertbeschluss dahingehend ab, dass der Streitwert ab 19.07.2017 auf 2.874,61 EUR (Kostenstreitwert) festgesetzt wird.
Gegen diesen Streitwertbeschluss legte die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 14.11.2017 sofortige Beschwerde ein und beantragte, dass der reduzierte Streitwert erst ab 11.10.2017 festgesetzt wird.
Das Oberlandesgericht verwarf diese sofortige Beschwerde. Die Streitwertbeschwerde sei nicht im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin, sondern für die Verfügungsklägerin selbst eingelegt worden. Die Streitwertbeschwerde sei daher unzulässig, da besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Beschwer der Verfügungsklägerin an der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, nicht dargetan seien.
Die Verfügungsklägerin legte mit Schriftsatz vom 19.01.2018 erneut eine Streitwertbeschwerde mit demselben Antrag wie im Schriftsatz vom 14.11.2017 ein. Es bestünden besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Beschwer der Verfügungsklägerin an der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, weil sie ihre Prozessvertreter wertunabhängig vergüte und einen Kostenersatz nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung verlangen könne.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss im Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.10.2017 ist nunmehr zulässig:
Die als unzulässig verworfene Beschwerde kann wiederholt werden, wenn die Beschwerdefrist noch läuft (Heßler, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 567 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Es sind im vorliegenden Fall besondere Umstände dargetan, die ausnahmsweise eine Beschwer der Verfügungsklägerin an der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen können. Die Festsetzung des zu niedrigen Streitwertes wirkt sich zum Nachteil der Verfügungsklägerin aus, weil sie nach der Honorarvereinbarung ohnehin höhere als die gesetzlichen Gebühren an ihrer Prozessbevollmächtigten zu vergüten und als kostenerstattungsberechtigte Partei bei einem höheren Streitwert einen höheren Erstattungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 5 W 13/05, Rn. 9).
III. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 17.07.2017 ist nicht als Kost...