Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Streitwert von Verfahren gem. §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gem. § 1 oder auch gem. § 2 GewSchG gestellt werden. Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren.
2. Der Streitwert für Anträge gem. § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000 EUR, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO.
3. Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein.
4. Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500 EUR (§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000 EUR (§ 53 Abs. 2 S. 2 GKG; § 2 GewSchG) anzusetzen sein.
Normenkette
GewSchG §§ 1-2; KostO § 30 Abs. 2, § 100a
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 12.12.2007; Aktenzeichen 205 F 1958/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Streitwertbeschluss des AG - FamG - Regensburg vom 12.12.2007 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf 5.292 EUR und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1.500 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Antrag vom 14.11.2007 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz geltend gemacht und dabei Anträge nach § 1 GewSchG und § 2 GewSchG (Wohnungszuweisung) gestellt.
Gleichzeitig wurde wegen Dringlichkeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung über dieselben Verfahrensgegenstände beantragt.
Das Verfahren endete mit einer Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das AG den Streitwert für die Hauptsache auf 3.000 EUR und für die einstweilige Anordnung auf 500 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Antragstellervertreterin im eigenen Namen mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Sie beantragt unter Hinweis auf die Beschlüsse des OLG Dresden vom 21.10.2005 und des OLG Nürnberg vom 28.9.2007 den Streitwert auf 6.000 EUR und 2.500 EUR festzusetzen.
Insbesondere seien die Anträge nach § 1 und § 2 GewSchG gesonderte Verfahrensgegenstände.
Das AG hat mit Beschluss vom 18.12.2007 eine Abänderung seines Streitwertbeschlusses abgelehnt. Der Streitgegenstand der Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sei einheitlich Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen.
II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache überwiegend begründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz bestimmt sich nach §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO. Da die Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG einen über § 1 GewSchG hinausgehenden Eingriffscharakter hat und Verfahren nach der Hausratsverordnung zumindest zeitweise erübrigt, kommt diesem Antrag ein selbständiger Streitwert zu (a.A. wohl OLG Hamm im Beschluss vom 4.11.2003, Az: 13 WF 432/03: Zwar sei der Gegenstandswert für die beantragte Maßnahme nach Lage des Einzelfalls zu bemessen; dabei sei allerdings nicht nach jeder Maßnahme unterschieden zu addieren).
Der Streitwert für den Antrag nach § 1 GewSchG wird regelmäßig gem. §§ 100a, § 30 Abs. 2 KostO auf 3000 EUR festzusetzen sein. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Regelstreitwert abzuweichen.
Der Antrag nach § 2 GewSchG kann im Gegensatz zu dem Antrag gem. § 1 GewSchG näher konkretisiert werden. Dies erfolgt gem. § 100 KostO bei Anträgen nach dem Hausratsverfahren nach dem Wohnwert. Im Hinblick auf die üblicherweise zeitlich begrenzte Geltung von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist es angemessen, den Wert mit dem 6-fachen Wert der Monatsmiete anzusetzen. Dies sind im vorliegenden Fall (nach den Feststellungen im SGB-Bescheid) 6 × 382 EUR = 2.292 EUR.
Der Senat folgt damit im Wesentlichen der Entscheidung des OLG Dresden vom 21.10.2005 (FamRZ 2006, S. 803) und des Senats vom 28.9.2007 (10 WF 1265/07), bemisst allerdings den Wert des Antrags nach § 2 GewSchG konkret nach dem Mietwert.
Der Streitwert des Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG bemisst sich gem. § 24 RVG auf 500 EUR. Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Streitwert des Antrags gem. § 2 GewSchG gesondert anzusetzen und gem. § 24 Satz 3 RVG zu bemessen. Die hier angeordnete entsprechende Anwendung des § 53 GKG führt allerdings nicht zum Ansatz des vollen Streitwerts einer unbegrenzt geltenden einstweiligen Anordnung im Scheidungsverbundverfahren über die Wohnung. Die entsprechende Anwendung führt vielmehr zu einer Halbierung dieses Wertes auf 1.000 EUR.
Der Streitwert der einstweiligen Anordnung beträgt daher insgesamt 1.500 EUR.
Soweit dem Beschwerdeantrag nicht stattgegeben wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1954862 |
FamRZ 2008, 1468 |
MDR 2008, 773 |
AGS 2008, 363 |
OLGR-Süd 2008, 351 |