Leitsatz (amtlich)
Überprüft der für das Berufungsverfahren bestellte Rechtsanwalt einer Partei auf deren Wunsch hin die Schriftsätze des für das Revisionsverfahren mandatierten und am BGH zugelassenen Rechtsanwalts, so ist die hierdurch gegebenenfalls ausgelöste Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten gem. § 13 RVG i.V.m. Nr. 3403 RVG-VV im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Normenkette
ZPO § 91; RVG § 13; RVG-VV Nr. 3403
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 12.03.2010; Aktenzeichen 3 O 2498/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfeststetzungebeschluss des LG Regensburg vom 12.3.2010 (Az. 3 O 2498/06 (3)) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 231,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger führte gegen den Beklagten einen Rechtsstreit auf Erstattung von Schadensersatzleistungen und Freistellung von Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerausgleich.
Mit Urteil vom 22.3.2007 wies das LG Regensburg die Klage ab. Die hiergegen eingefegte Berufung des Klägers wurde vom OLG Nürnberg mit Urteil vom 27.2.2008 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hob der BGH mit Urteil vom 24.3.2009 die oberlandesgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Nürnberg zurück. Nach weiterer Verhandlung gab das OLG der Klage teilweise statt und traf eine Kostengrundentscheidung, wonach von den Kosten des ersten Rechtszugs und des Revisionsverfahrens der Kläger 17 %, der Beklagte 83 % und von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 73 %, der Beklagte 27 % zu tragen haben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sowohl im ersten Rechtszug vor dem LG Regensburg als auch am zweiten Rechts zug vor dem OLG Nürnberg war der Kläger durch die Rechtsanwälte B L u. D vertreten, in der Revisionsinstanz vor dem BGH durch den Rechtsanwalt beim BGH Dr. K.
Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.1.2010 (Bl. 270-274 d.A.), die ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits auf insgesamt 16.077,75 EUR festzusetzen. In dieser Summe war der Betrag von 721,60 EUR zzgl. Mehrwertsteuer enthalten. Dieser Betrag wurde als 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 RVG-VV, § 13 RVG geltend gemacht und im weiteren Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 1.2.2007 (NJW 2007, 1461) damit begründet, die Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV sei im Verfahren vor dem BGH dadurch entstanden, dass die im Berufungsrechtszug tätigen Rechtsanwälte B;, L u. D für den Kläger den beim BGH tätigen Prozessbevollmächtigten Dr. K ; beauftragt, dessen Korrespondenz an den Kläger weitergeleitet und auf Wunsch des Klägers dessen Schriftsätze einer eigenständigen Überprüfung unterzogen hätten.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Tätigkeit der Rechtsanwälte B, L u. D, im Revisionsrechtszug löse die Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV nicht aus.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.3.2010 (Bl. 283 - 288d A), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, setzte das LG Regensburg die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten auf 4.117,01 EURfest und ließ dabei die von der Klagepartei geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV unberücksichtigt.
Gegen diesen, ihm am 18.3.2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten am 1.4.2010 sofortige Beschwerde ein (BI. 289 - 291 dA). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.
Der Beklagte wurde zur sofortigen Beschwerde gehört.
Die Rechtspflegerin am LG Regensburg haff mit Beschluss vom 8.9.2010 der Beschwerde nicht ab (BI. 301 dA).
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Regensburg vom 12.3.2010 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der in § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO normierte Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten. Die im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss unberücksichtigt gebliebene Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV belief sich einschließlich Mehrwertsteuer auf 858,70 EUR. Gemäß der Kostengrundentscheidung im Endurteil des OLG vom 23.11.2009 hat der Beklagte von den Kosten des Berufungsverfahrens 27 % zu tragen.
Die sofortige Beschwerde wurde auch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 ZPO eingelegt.
2.) Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen den im Berufungsverfahren mandatierten Rechtsanwälten ihrem Mandanten gegenüber im Innenverhältnis für ihr Tätigwerden im Revisionsrechtszug ein Gebührenanspruch gem. Nr. 3403 RVG-VV, § 13 RVG zusteht, da ein solcher Anspruch gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO hier nicht erstattungsfähig ist und daher im...