Leitsatz (amtlich)
1. Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Einräumungsanspruch) kann grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten werden.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Grundstückseigentümer durch unechten Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger verpflichtet hat, die Dienstbarkeit für einen Dritten zu bestellen, und die Abtretungsmöglichkeit schuldrechtlich vereinbart wurde.
3. Der einen Dritten begünstigende Einräumungsanspruch kann durch Vormerkung gesichert werden.
4. Der Umstand, dass die Person und Zahl der Drittbegünstigten noch nicht bekannt ist, steht der Eintragung der Vormerkung nicht entgegen, weil das grundbuchmäßige Erfordernis der genauen Bezeichnung des Anspruchsinhabers (Bestimmtheitserfordernis) nur für den Versprechensempfänger und nicht für die Drittbegünstigen gilt.
Normenkette
BGB §§ 883, 398-399, 401, 1092; GBO §§ 19, 22, 29
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 04.05.2015; Aktenzeichen OP-...-11) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Grundbuchamt - Regensburg vom 04.05.2015 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das AG - Grundbuchamt - Regensburg zurückgegeben.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags.
Im Grundbuch des AG Regensburg von O. Blatt 7... sind in Abteilung II bezüglich der dort jeweils bezeichneten Flurstücke des Bestandsverzeichnisses für die Antragstellerin beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, nämlich ein Wegerecht, ein Kabelleitungsrecht und ein Abstandsflächenbebauungsverbot - jeweils bedingt -, sowie jeweils im Gleichrang hiermit entsprechende Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Wegerechts, eines Kabelleitungsrechts und eines Abstandsflächenbebauungsverbots für die Antragstellerin eingetragen, wobei jeweils vermerkt ist, dass der Anspruch bedingt und bedingt abtretbar ist.
Grundlage der eingetragenen Vormerkungen waren notarielle Verträge zwischen dem Grundstückseigentümer und der Antragstellerin, in denen unter Ziffer I der Grundstückseigentümer der Antragstellerin (bezeichnet als Betreiber) beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf dem jeweiligen Grundstück bestellte. Danach hat der Betreiber das Recht, auf den Grundstücken entsprechend den als Anlage zu dem entsprechenden Vertrag beigefügten Lageplänen eine Zuwegung entsprechend den Vorgaben des Anlagenherstellers herzustellen, zu nutzen und für die Dauer des Betriebes der Windkraftanlagen zu unterhalten, in einem Grundstücksstreifen (Schutzstreifen) von zwei Meter Breite und einer Tiefe von einem Meter eine Kabeltrasse (Stromkabel) herzustellen usw., wobei die Ausübung der Rechte Dritten überlassen werden könne.
Gemäß Ziffer II. ("Anspruch auf Neubestellung von Dienstbarkeiten; Vormerkung") dieser Verträge hat der Betreiber das Recht, den jeweils konkret bezeichneten Gestattungsvertrag, welcher Rechtsgrundlage für die Dienstbarkeit gemäß Ziffer I ist, auf Dritte ganz oder teilweise zu übertragen. Ferner haben etwaige Finanzierungsgläubiger des jeweiligen Betreibers das Recht, in den Gestattungsvertrag einzutreten bzw. Dritte zu benennen, die in den Gestattungsvertrag eintreten. Für diesen Fall hat sich der Eigentümer gegenüber dem Betreiber verpflichtet, zu Gunsten des vom Betreiber bzw. vom Finanzierungsgläubiger benannten Dritten beschränkte persönliche Dienstbarkeiten mit einem Inhalt entsprechend dem in Ziffer I Niedergelegten zu bestellen. Zur Sicherung dieses künftigen Anspruchs des Betreibers hat der Eigentümer auf Kosten des Betreibers unwiderruflich die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Betreibers im Gleichrang mit der auf Grund der obigen Ziffer I bestellten Dienstbarkeit zu bewilligen.
In Ziffer III bewilligt und beantragt der Eigentümer unwiderruflich, die in Ziffer I bestellte beschränkt persönliche Dienstbarkeit und zur Sicherung des Anspruchs des Betreibers auf Bestellung weiterer Dienstbarkeiten gemäß Ziffer II eine Vormerkung zugunsten des Betreibers nach näher bestimmtem Rangverhältnis einzutragen.
Entsprechende Vormerkungen und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, die das Recht beinhalten, auf den bezeichneten Grundstücken Photovoltaikanlagen und sämtliche zu deren Betrieb erforderlichen Nebenanlagen und Zubehör, insbesondere Transformator- und Übergabestation für erzeugten Strom, Leitungen und Kabel zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und gegebenenfalls durch andere derartige Photovoltaikanlagen samt Nebenanlagen und Zubehör zu ersetzen sowie die Grundstücke zu diesem Zweck jederzeit zu betreten, zu befahren und sonst im erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen, sind in weiteren Grundbuchblättern der Gemarkungen O., D., M. und R. eingetragen.
Mit notariell unterschriftsbeglaubigtem Schreiben vom 23.02.2015 trat d...