Leitsatz (amtlich)

Bei der externen Teilung fondsgebundener Anrechte besteht für eine offene Tenorierung, die die Beteiligten verpflichtet, Wertveränderungen bis zum Vollzug der externen Teilung zu berücksichtigen, keine Rechtsgrundlage.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 4; FamFG § 222 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 30.11.2011; Aktenzeichen 205 F 1030/11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der B. AG gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Fürth vom 30.11.2011, Ziff. 2, 5. Absatz, wird zurückgewiesen.

II. Die B. AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für die Beschwerde beträgt 1.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Endbeschluss des AG Fürth/Bayern vom 30.11.2011 wurde die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Nach Auskunft der B. AG vom 12.10.2011 hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom 1.6.1995 bis 30.6.2011 in der betrieblichen Altersversorgung u.a. ein Anrecht mit der Bezeichnung ... Firmenbeiträge (Kapitalzusage) mit dem Ehezeitanteil von

Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung A 334,5419

Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung B 0,0000

erworben.

Vom Ehezeitanteil entfallen auf den B. Vorsorge Plan

Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A 334,5419

Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung B 0,0000.

Der Ausgleichswert ermittelt sich durch Halbteilung des Ehezeitanteils.

Er beträgt:

Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A 167,2710

Anteile in Sicherungsvermögensabteilung B 0,0000.

Der korrespondiere Kapitalwert ergibt sich aus der Multiplikation des Ausgleichswertes mit dem Tageskurs zum Ende der Ehezeit.

Es ergibt sich ein korrespondierender Kapitalwert i.H.v.

167,2710 Anteile × 11,2467 EUR

+ 0,0000 Anteile × 12,0343 EUR

= 1881,25 EUR.

In der Auskunft hat die B. AG folgende Tenorierung vorgeschlagen:

"Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der B. AG vom 12.10.2011 zu Lasten des Anrechts "... Firmenbeiträge" des Antragsgegners M. K. bei der B. AG (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" nach dem Pensionsplan B. in der jeweils gültigen Fassung) zugunsten der Antragsstellerin ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet, dessen Wert

Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A 167,2710

Anteile in Sicherungsvermögensabteilung B 0,0000

entspricht (bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis über die Rechtskraft dieses Beschlusses der B. AG zugestellt wird).

Die B. AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag an den Zielversorgungsträger zu zahlen."

Das AG Fürth hat in Ziff. 2, 5. Absatz, des Endbeschlusses vom 30.11.2011 über die Teilung des Anrechts wie folgt entschieden:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. AG,..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1881,25 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.6.2011, begründet. Die B. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des Rechnungszinses von 5,16 % p.a. für die Zeit vom 1.7.2011 bis zur Rechtskraft der Scheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen."

Gegen diese Entscheidung, die an die B. AG am 9.12.2011 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 23.12.2011 - beschränkt auf Ziff. 2, 5. Absatz des Beschlusses vom 30.11.2011 - Beschwerde eingelegt.

Mit der Beschwerde beantragt sie, über die externe Teilung des Anrechts bei der ... Firmenbeiträge (Kapitalzusage) nach ihrem Tenorierungsvorschlag vom 12.10.2011 wie folgt zu entscheiden:

"Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der B. AG vom 12.10.2011 zu Lasten des Anrechts "... Firmenbeiträge" des Herrn M. K. bei der B. AG (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" nach dem Pensionsplan B. in der jeweils gültigen Fassung) zugunsten von Frau A. K. ein Anrecht bei (Zielversorgungsträger) begründet, dessen Wert

Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A 167,2710

Anteile in Sicherungsvermögensabteilung B 0,0000

entspricht (bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats in dem das Zeugnis über die Rechtskraft dieses Beschlusses der B. AG zugestellt wird).

Die B. AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag an den Zielversorgungsträger zu bezahlen."

Zur Begründung hat die B. AG vorgetragen, die Angabe des Nominalbetrags des Ausgleichswerts und die Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses seien nicht sachgerecht. Eine Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung habe nicht zu erfolgen.

Das Anrecht ... Firmenbeiträge (Kapitalzusage) habe ausschließlich Fondsanteile zum Gegenstand. Die Fondsanteile seien bestimmten Zeiträumen dadurch zugeordnet, dass für jeden von der Versorgungszusage umfassten beitragsbelegten Zeitraum bestimmte Beiträge bereitgestellt werden, für die zu bestimmten Zeitpunkten - abhängig vom Kurswert der Anteile an dem Sicherungsvermögen - die Anzahl von A...

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