Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren: Beginn des Laufs der Begründungsfrist mit Zustellung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses
Leitsatz (redaktionell)
Beantragt eine Partei Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, beginnt der Lauf der Begründungsfrist von zwei Monaten mit Zustellung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses.
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 234 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen 109 F 2481/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des AG - FamG - Nürnberg vom 5.11.2003 wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.396 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Trennungsunterhalt.
Die Klage wurde durch Endurteil des AG - FamG - Nürnberg vom 5.11.2003 abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte sei nicht leistungsfähig zur Bezahlung von Trennungsunterhalt.
Gegen dieses ihren Bevollmächtigten am 11.11.2003 zugestellte Urteil beabsichtigte die Klägerin Berufung einzulegen. Sie stellte daher mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10.12.2003, eingegangen beim OLG Nürnberg am gleichen Tag, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gleichzeitig wurde dieser Antrag begründet. Ziel der beabsichtigten Berufung war es, eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von monatlichem Unterhalt i.H.v. 503 EUR ab 1.12.2003 zu erreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte neben einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.991,83 EUR zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie unter Berücksichtigung des Firmenfahrzeuges, das ihm zur Verfügung stand, und eines 13. Monatsgehalts insgesamt netto 4.182,18 EUR monatlich zur Verfügung habe. Von diesem Betrag könnten höchstens 1.272,57 EUR als Pfändungsbetrag (nicht wie im Ersturteil 1.359,22 EUR) berücksichtigt werden. von dem verbleibenden Betrag von 2.909,61 EUR seien die Krankenkasse für den Beklagten i.H.v. 271,21 EUR, für die Kinder i.H.v. 243,16 EUR, sowie Darlehensschulden bei der Firma ...-... i.H.v. 200 EUR und bei der Firma von 150 EUR abzuziehen, so dass noch 2.045,24 EUR verblieben. Die Darlehensrückzahlungen an die Firma ...-... und an die Firma ... seien nur in der genannten Höhe anrechenbar. Dem Beklagten sei zuzumuten. eine Tilgungsstreckung zu erreichen oder eine Umschuldung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes für die beiden am 18.6.1994 bzw. am 9.1.2001 geborenen Kinder der Parteien sei von einem Einkommen i.H.v. 1.745,24 EUR auszugehen. Hiervon seien noch 10 % Erwerbstätigenbonus abzuziehen, so dass bei einem Selbstbehalt von 840 EUR noch 730,24 EUR für den Ehegattenunterhalt übrig seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, einen Kindesunterhalt zu bezahlen verlange sie nur einen Unterhaltsbetrag von 503 EUR.
Durch Schriftsatz vom 16.3.2004 wurde der Antrag der Klägerin geändert, sie forderte für Dezember 2003 einen Trennungsunterhalt von 503 EUR und ab 1.1.2004 von monatlich 730 EUR. Zur Begründung dieses Antrages stellt die Klägerin folgende Berechnung auf:
"Seit 1.1.2004 erhält der Beklagte einen Nettoverdienst von |
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3.422,91 EUR |
Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Krankenkasse i.H.v. |
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166,16 EUR |
Der Arbeitgeberanteil für die Pflegeversicherung |
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9,13 EUR |
insgesamt |
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3.598,20 EUR |
Hiervon ist abzuziehen die private Kfz-Nutzung i.H.v. |
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-666,77 EUR |
verbleiben |
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2.931,43 EUR |
Hinzuzuzählen ist der Geldwertevorteil i.H.v. 2/3 an ersparten Kosten für den Pkw |
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444,51 EUR |
insgesamt |
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3.375,94 EUR |
Hiervon gehen folgende Abzüge ab: |
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Krankenkasse des Beklagten |
271,21 EUR |
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Krankenkasse der Kinder |
243,16 EUR |
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Darlehen ... |
200,00 EUR |
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Darlehen Firma ... |
150,00 EUR |
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insgesamt |
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964,37 EUR |
ergibt |
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2.511,57 EUR |
hiervon geht ab der Betreuungsbonus für die Kinder mit |
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-300,00 EUR |
verbleiben |
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2.211,57 EUR |
Hinzuzurechnen ist der Steuervorteil aus der Steuererstattung für 2002, ausgezahlt im Jahre 2003 wie folgt:
Steuererstattung |
4.338,14 EUR |
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abzgl. letzte Pfändung im Januar |
750,62 EUR |
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verbleiben |
3.587,52 EUR |
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Dies sind monatlich |
298,96 EUR |
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= ca. |
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229,00 EUR |
Zur Verteilung unter den Ehegatten stehen deshalb zur Verfügung |
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2.441 EUR |
Hiervon geht ab der Erwerbstätigenbonus i.H.v. 10 % |
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244,00 EUR |
verbleiben |
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2.197,00 EUR |
Hiervon steht der Klägerin als Bedarf zu die Hälfte = |
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1.098,50 EUR |
Hiervon ist abzuziehen der Zahlkindesunterhalt für ... |
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192,00 EUR |
für ... mit |
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241,00 EUR |
Somit verbleibt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin i.H.v. |
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665,50 EUR. |
Nachdem dieser Betrag jedoch den Mindestbedarf der Klägerin nicht ausreichend deckt, ist ein Betrag i.H.v. monatlich 730 EUR zu bezahlen."
Durch Senatsbeschluss vom 5.4.2004 wurde der Klägerin für die beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt soweit sie für die Zeit ab 1.1.2004 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 283 EUR geltend ma...