Leitsatz

Die Klägerin begehrte vom Beklagten Trennungsunterhalt. Ihre Klage war mit der Begründung, der Beklagte sei nicht leistungsfähig, abgewiesen worden.

Das klageabweisende Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11.11.2003 zugestellt. Sie beabsichtigte, hiergegen Berufung einzulegen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10.12.2003 beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Gleichzeitig wurde dieser Antrag begründet. Das OLG bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 5.4.2004 für die beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe, soweit sie für die Zeit ab 1.1.2004 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 283,00 EUR begehrte. Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 14.4.2004 zugestellt. Einen Tag später, mit Schriftsatz vom 15.4.2004, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung und begründete diesen Antrag.

Durch Beschluss vom 10.5.2004 wurde der Klägerin Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist bewilligt. Der Beschluss wurde ihren Bevollmächtigten am 12.5.2004 zugestellt. Mit Verfügung vom 16.6.2004 wurden die Klägervertreter darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung nicht eingegangen sei.

Mit Schriftsatz vom 21.6.2004 führten die Klägervertreter aus, dass ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingehe und den Begründungsanforderungen genüge, in der Regel auch dazu bestimmt sei, als Berufungsbegründung zu dienen. Auch ohne besondere Inbezugnahme sei der Antrag vom 10.12.2003 als Berufungsbegründung ausreichend.

Das OLG hielt die Berufung für unzulässig, weil die Klägerin die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO versäumt hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall zwei Monate nach Zustellung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses des OLG, somit mit Ablauf des 14.6.2004, geendet habe. Im Interesse der Waffengleichheit zwischen einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt werde und einer Partei, die einen Rechtsstreit selbst finanziere, gehe das Gericht im Anschluss an den Beschluss des BGH vom 9.7.2003 (FamRZ 2003, 1462) davon aus, dass die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten mit Zustellung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses zu laufen beginne. Die vom BGH offen gelassene Frage, ob die Begründungsfrist ab Zustellung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses oder erst ab Zustellung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen beginne, war nach Auffassung des OLG dahingehend zu beantworten, dass die Frist bereits mit Zustellung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses zu laufen beginne.

Ein Beginn des Fristenlaufes erst mit Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde die Prozesskostenhilfepartei gegenüber einer Partei, die den Rechtsstreit selbst finanzieren müsse, ungerechtfertigt begünstigen.

Nach Zustellung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses sei von den Klägervertretern in der Sache selbst nur ein Antrag mit Schriftsatz vom 15.4.2004 gestellt worden, dem jegliche Begründung und jegliche Bezugnahme auf irgendein anderes Schriftstück gefehlt habe und der somit nicht als Berufungsbegründung angesehen werden könne.

Der Schriftsatz vom 21.6.2004 sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim OLG eingegangen und könne als Berufungsbegründung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sei auch aus diesem Schriftsatz nicht ersichtlich, auf welchen Sachverhalt die Klägerin ihre Berufung stütze.

Die Wiederholung eines Antrages eines Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses, der von beiden zur Begründung der Berufung eingereichten Schriftsätzen sowohl im Inhalt als auch im Ergebnis deutlich abweiche, könne nicht als eine ausreichende Berufungsbegründung angesehen werden.

 

Hinweis

Immer wieder macht in der Praxis die Berechnung der Fristen nach Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren Schwierigkeiten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung muss innerhalb der Berufungsfrist gestellt werden. War diese Frist bei Antragstellung abgelaufen, kann Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung nicht bewilligt werden.

Zusammen mit dem Antrag ist ein aktuelles Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten, es habe sich "nichts Wesentliches" geändert, reicht nicht aus. Ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, hat ausschließlich das Gericht zu beurteilen.

Zweckmäßig ist es, in einem gesonderten Schriftsatz die beabsichtigte Berufungsbegründung einzureichen. Auch diese Begründung muss innerhalb der Einlegungsfrist für die Berufung eingereicht werden, d...

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