Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Spanien zur Strafverfolgung wegen versuchten Mordes, begangen als Mitglied einer terroristischen Vereinigung und wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Antrag des Verfolgten gem. § 33 IRG. Gegenvorstellungen und Einwendungen gem. § 23 IRG

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.10.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1521/03)

 

Tenor

I. Beim Beschluß des Senats vom 4.8.2003 mit dem die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt wurde, hat es sein Bewenden.

II. Der Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird als unzulässig verworfen.

III. Die Einwendungen gegen den Vollzug der Auslieferungshaft werden zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Auslieferung wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 4.8.2003 hat der Strafsenat die Auslieferung des Verfolgten … E. aus der Bundesrepublik Deutschland nach Spanien für zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 8.8.2003 hat Rechtsanwalt B. als Beistand des Verfolgten Gegenvorstellungen erhoben und zugleich beantragt, „im Hinblick auf noch nicht berücksichtigte und neu eingetretene Umstände” erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, sie für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 4.8.2003 aufzuheben, hilfsweise ihn gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen, außerdem den Aufschub der Auslieferung anzuordnen.

Der Beistand wendet sich gegen die Begründung des Senatsbeschlusses.

In den handschriftichen Berichten von … B. vom 29.3. und 14.4.1998 (richtig: 11.4.1998) sieht er neue Tatsachen. Er rügt, daß diese in spanischer Sprache verfaßten Berichte nicht übersetzt wurden. Er beantragt, sie zu übersetzen und zu berücksichtigen.

Im Schriftsatz vom 7.4.2003, mit dem sie vorgelegt worden waren, war hierzu ausgeführt worden:

Anlage 6

Handschriftlicher Bericht über erlittene Folterungen von … B. vom 29.03. und vom 14.04.1998, jeweils verfaßt im Gefängnis C.. Er war am 19.03.1998 festgenommen und während der „Incomunicacion” von Beamten der Guardia C. wiederholt gefoltert worden. (vgl. oben)

Vorangehende Anlagen waren u.a. Vernehmungsniederschriften von … B..

Im Schriftsatz vom 8.8.2003 heißt es zum Inhalt der Erklärung, es handle sich um handschriftliche Berichte über erlittene Folterungen, um absolut authentisches Material, das für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben über erlittene Folter unverzichtbar sei.

Im übrigen wird auf den Schriftsatz vom 8.8.2003 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Eine Änderung des ergangenen Beschlusses kommt nicht in Betracht.

Der Senat hat bereits in diesem Beschluß ausgeführt, daß von den spanischen Behörden nicht zu fordern ist, eine Darstellung der Tatsachen vorzulegen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt, und daß die aufgestellten Behauptungen über angebliche Folter diese Beurteilung nicht erschüttern. Im Einzelnen ist auf den ergangenen Beschluß zu verweisen.

Neue Umstände, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit – zu begründen geeignet wären, sind nicht bekannt geworden (§ 33 Abs. 2 IRG).

Eine Übersetzung der handschriftlichen Erklärungen von … B. (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 7.4.2003) ist nicht veranlaßt. Die Übersetzung ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil der Verfolgte über die pauschale Behauptung hinaus, in den Berichten würden die Foltern geschildert, den Inhalt der Berichte nicht in konkreter Form bezeichnet. Der Verfolgte kann nicht erwarten, daß die Übersetzung von Texten veranlaßt wird, ohne daß er durch eine hinreichend konkrete Inhaltsangabe eine Prüfung ermöglicht hat, ob die Übersetzung sinnvoll ist.

Die Übersetzung der Berichte ist aber auch deshalb nicht veranlaßt, weil es im Rahmen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht Aufgabe des deutschen Gerichts ist, eine umfassende Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsprüfung bzgl. der Angaben der Tatbeteiligten vorzunehmen (vgl. Beschluß vom 4.8.2003 Seite 10–13). Wie auf Seite 13 bis 19 des Beschlusses dargelegt, besteht im konkreten Fall kein Grund, diese grundsätzliche Schranke für die Nachprüfung zu durchbrechen. Die Behauptungen der Tatbeteiligten … B. und … G. vor dem Richter, sie seien gefoltert worden, sind dabei bereits berücksichtigt worden.

Auch bei der Haftfortdauer muß es sein Bewenden haben. Eine Außervollzugsetzung kommt nicht in Betracht. Auch hierfür sind die Gründe bereits im Beschluß vom 4.8.2003 angeführt und werden durch das Vorbringen im Schriftsatz des Beistands nicht entkräftet.

Da weitere Nachprüfungen nicht veranlaßt sind, ist auch ein Aufschub der Auslieferung nicht anzuordnen (§ 33 Abs. 4 IRG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1558180

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