Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 10.05.2006; Aktenzeichen 10 O 7213/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.04.2007; Aktenzeichen III ZB 79/06)

 

Tenor

Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 10.5.2006 dem Senat (in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung) übertragen.

 

Gründe

Die zur Entscheidung stehende Frage, ob eine außergerichtlich angefallene Terminsgebühr im Verfahren nach § 103 ff. ZPO festgesetzt werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung; wegen eines vergleichbaren Falles ist eine Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO; BGH II ZB 6/06, BGHReport 2007, 231 = MDR 2007, 557).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1767814

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