Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 08.04.2014; Aktenzeichen 122 F 2066/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 8.4.2014 - 122 F 2066/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3: Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beiden minderjährigen Jugendlichen ... geb. am ... 1997, und ... geb. am ... 2000, sind die leiblichen Kinder des ... und der ... Der Vater der Jugendlichen ist im Jahr 2006 verstorben und ihre Mutter wurde 2005 aus der Türkei ausgewiesen. Sie hält sich seither in ihrem Heimatland Rumänien auf. Die Kinder leben in der Türkei und werden dort von der Schwester ihres Vaters ... betreut. Außerdem kümmert sich die Antragstellerin ..., eine weitere Schwester des Vaters der Kinder, in finanzieller und familiärer Hinsicht um diese. Die Antragstellerin, die ebenso wie die beiden Kinder die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, geschieden ist und in Deutschland lebt, möchte die beiden Kinder zu sich nehmen. Sie hat deshalb in der Republik Türkei beim AG. Rechtssache 2010/495, ein Adoptionsverfahren eingeleitet in diesem wurde die Adoption mit Entscheidung vom 10.7.2012, Beschlussnummer 2012/409, die seit 20.2.2013 rechtskräftig ist, ausgesprochen und anschließend in der Türkei im Personenstandsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 7.5.2013, das einen Tag später beim AG Nürnberg eingegangen ist, beantragte die Antragstellerin, den Adoptionsbeschluss des AG. anzuerkennen. Das AG Nürnberg wies den Antrag der Antragstellerin nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes der Justiz vom 18.11.2013, auf die Bezug genommen wird, mit Beschluss vom 8.4.2014 zurück. Zur Begründung führt es aus, eine Anerkennung komme nicht in Betracht, da das AG. keine hinreichende Kindeswohlprüfung vorgenommen und nicht einmal die Annehmende persönlich angehört habe.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellern am 23.4.2014 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz ihrer nunmehr beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom 23.5.2014, der am gleichen Tag vorab als Telefax beim AG Nürnberg, eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 19.8.2014, eingegangen beim AG Nürnberg am 20.8.2014, und 25.8.2014, eingegangen beim OLG Nürnberg am 26.8.2014, begründet. Die Antragstellerin verfolgt in der Beschwerdeinstanz ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und lässt ausführen, die Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung würden die Ablehnung der Adoptionsanerkennung nicht rechtfertigen; denn sowohl die Kinder als auch die Antragstellerin seien - vertreten durch ihren Anwalt - persönlich angehört worden. Im weiteren Schriftsatz vom 30.10.2014 berichtigt sie ihre Ausführungen dahingehend, dass zumindest ... persönlich angehört worden sei.
Das AG Nürnberg hat die Beschwerde dem OLG Nürnberg vorgelegt, ohne eine Nichtabhilfe-/Abhilfeentscheidung zu treffen, da es die Ansicht vertritt, dass eine familiengerichtliche Endentscheidung vorliege, die einer Abhilfe nicht zugänglich sei. Die Bundeszentrale für Auslandsadoption widerspricht der Ansicht des AG. Sie ist der Ansicht, dass eine Abhilfeentscheidung zu treffen sei. In der Sache verteidigt die Bundeszentrale für Auslandsadoption jedoch die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Anhörung. Die Beteiligten hatten Gelegenheit schriftlich Stellung zu nehmen.
II. Auf das vorliegende Verfahren ist das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) anzuwenden, da Gegenstand des Verfahrens die Anerkennung einer auf einer ausländischen Entscheidung beruhenden Annahme als Kind ist.
Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, §§ 58 ff. FamFG ist gegen erstinstanzliche Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des AG vom 8.4.2014 eingelegte Beschwerde ist somit statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist und die Antragstellerin beschwerdeberechtigt ist (§ 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AdWirkG, § 63 Abs. 11 Abs. 3, § 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1 FamFG).
Eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht steht nicht entgegen, dass das AG die Beschwerde dem OLG Nürnberg vorgelegt hat, ohne darüber zu entscheiden, ob es der Beschwerde abhilft oder nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der erstinstanzlichen Entscheidung um eine einer Abhilfeentscheidung zugänglichen Entscheidung handelt oder um eine Endentscheidung in einer Familiensache, bei der der das AG nicht zur Abhilfe befugt ist (§ 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG, § 68 Abs. 1 FamFG); denn auch dann, wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall eine Abhilfe durch das Erstgericht möglich gewesen ...