Verfahrensgang
AG Regensburg (Urteil vom 06.12.2000; Aktenzeichen 3 F 1543/00) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Ziffer 2. des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 06.12.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Ziffer 2. des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 06.12.2000 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber sachlich nicht begründet, da das Erstgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 93 ZPO verneint und eine Kostenentscheidung auf § 91 ZPO gestützt hat.
Die seit 09.06.2000 getrenntlebende Klägerin begehrte mit Klage vom 11.09.2000 die Regelung des Trennungsunterhalts, nachdem die Parteien vorher die Höhe des geschuldeten Unterhalts unterschiedlich berechneten. Der Beklagte hatte zwar Trennungsunterhalt, jedoch in wechselnder Höhe bezahlt. Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 09.08.2000 wurde (nach Verrechnung von Gebrauchsvorteilen) eine monatliche Zahlung von 1.476,00 DM angekündigt. Vorher hatte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2000 den Trennungsunterhalt mit 2.840,00 DM errechnet und angekündigt:
„Geht künftig der Unterhalt nicht pünktlich und/oder vollständig ein, werden wir die Sache ohne weitere Anmahnung dem Familiengericht Regensburg zur Entscheidung vorlegen, verbunden mit den entsprechenden Anträgen auf Erlaß sumarischer Maßnahmen gemäß §§ 644, 127 a ZPO.”
Zwar hat der Beklagte in dem frühen ersten Termin vom 20.09.2000 einen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.400,00 DM und damit in dieser Höhe sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt, jedoch hat er auch in dieser Höhe Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben.
Zwar hat der Senat in einer Entscheidung vom 10.08.1999 (FamRZ 2000, S. 621) hinsichtlich des Kindesunterhalts entschieden, daß bei nur streitigem Spitzenbetrag und regelmäßiger Zahlung des unstreitigen Sockelbetrags in Höhe des Sockelbetrags keine Veranlassung zur Klage gegeben wird. Dieser Fall ist auf die erstmalige Festlegung des Trennungsunterhalts bei Streit über dessen Höhe nicht übertragbar. Der Beklagte hat wechselnde Zahlungen erbracht. Zwar hat er mit Schriftsatz vom 09.08.2000 einen Zahlbetrag von 1.476,00 DM errechnet und dessen Zahlung angekündigt. Die Klägerin hat damit nicht nur im Sinne der Entscheidung des BGH vom 01.07.1998 (FamRZ 1998, 1175) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung des Gesamtbetrags, vielmehr hat der Beklagte auch Veranlassung für die Klageerhebung über den Gesamtbetrag gegeben. Der Beklagte hat der Klägerin auch mit Schriftsatz vom 09.08.2000 keinerlei Sicherung gegeben, daß dieser Betrag auch für die Zukunft anerkannt und bezahlt werden wird. Der schließlich anerkannte Zahlbetrag übersteigt den angebotenen Zahlbetrag auch erheblich, so daß nicht nur ein Spitzenbetrag im Streit war. Bei dieser Sachlage war die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Obliegenheit, den Beklagten bei der Klageerhebung möglichst zu schonen, nicht gehalten, nur einen den angebotenen Zahlbetrag übersteigenden Unterhaltsbetrag einzuklagen. Auch hatte der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 14.06.2000 eindeutig auf die anstehenden Anträge hingewiesen. Er mußte und konnte im Interesse seiner Mandantin mit einer Klageerhebung nicht weiter zuwarten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen, § 97 ZPO.
Der Beschwerdewert wurde nach dem Kosteninteresse aus Hauptsache und einstweiligen Anordnungen, da deren Kostenentscheidung von der Hauptsache abhing, bemessen
(Gerichtskosten: 565,00 DM + 177,50 DM
Anwaltskosten: Hauptsache 2.201,10 DM × 2 = 4.402,20 DM,
e.A. Unterhalt 1.568,90 DM × 2 = 3.137,80 DM,
e.A. PK-Vorschuß 817,80 DM × 2 = 1.635,60 DM).
Die weitere Beschwerde ist nicht eröffnet, § 568 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1505413 |
FamRZ 2002, 252 |
NJW-RR 2001, 1376 |
NJW-RR 2001, Heft 20 |
OLGR-MBN 2001, 195 |
www.judicialis.de 2001 |