Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 8 O 3590/98) |
Tenor
I. Die – von seinen Streithelfern eingelegte – Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention werden den Streithelfern auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer des Klägers beträgt 45.000 DM.
Beschluss
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 45.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Minderung des Kaufpreises für ein vom Beklagten erworbenes Grundstück (Grundbuch des Amtsgerichts … notarieller Kaufvertrag vom 5. Mai 1995). Den Minderwert beziffert er auf 45.000 DM, das entspricht einem Zehntel des Kaufpreises.
Zur Begründung beruft sich, der Kläger darauf, dass auf dem Grundstück eine Grunddienstbarkeit laste, die ihn von der Nutzung des betroffenen Grundstücksteils – eines drei Meter breiten Streifens – praktisch ausschließe. Nutznießer seien die jeweiligen Eigentümer des Hinterlieger-Grundstücks, derzeit also die Eheleute … (Streithelfer des Klägers). Die Grunddienstbarkeit gebe ihnen das Recht, den betroffenen Grundstücksstreifen nicht nur zu begehen, zu befahren und mit Leitungen zu versehen, sondern ihn zusätzlich auch noch einzuzäunen und das straßenseitige Zufahrttor allein zu benutzen. Mit einer solchen Reichweite der in § 6 des notariellen Kaufvertrags beschriebenen und später auch im Grundbuch lediglich als „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht” bezeichneten Grunddienstbarkeit habe der Kläger weder gerechnet noch rechnen müssen. Der Beklagte, dem sie auf Grund seines Kaufvertrages mit den Eheleuten … bekannt gewesen sei, habe sie ihm geflissentlich verschwiegen.
Der Beklagte hält das Minderungs-Verlangen des Klägers für gegenstandslos, weil eine Grunddienstbarkeit mit dem vom Kläger gerügten Ausmaß nicht bestehe. Im Grundbuch sei lediglich ein „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht” eingetragen. Ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht hätte gesondert eingetragen werden müssen. Die Bezugnahme auf die weitergehende Beschreibung der Grunddienstbarkeit in der notariellen Urkunde vom 9. November 1994 (Vertrag Beklagter ./. Streithelfer) könne die Eintragung nicht ersetzen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage mit Endurteil vom 28. Juli 1999 abgewiesen.
In seinen Entscheidungsgründen hat das Landgericht offen gelassen, ob die Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 9. November 1994 genügte, um über den Wortlaut der Eintragung hinaus („Geh-, Fahr- und Leitungsrecht”) ein alleiniges Nutzungsrecht der Streithelfer zu begründen. Selbst wenn die Bezugnahme ausgereicht hätte, wäre die weitergehende Grunddienstbarkeit jedenfalls dem Kläger gegenüber unwirksam, weil er insoweit zum Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung gutgläubig gewesen sei (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Gegen, dieses Urteil haben die Streithelfer des Klägers Berufung eingelegt. Sie verfolgen die Forderung des Klägers nach Minderung des Kaufpreises um 45.000 DM weiter.
Der Kläger selbst hat kein Rechtsmittel eingelegt. An der mündlichen Verhandlung hat er zwar teilgenommen, hat aber – entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 14. Januar 2000 – keinen Sachantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Eine Beweisaufnahme hat im zweiten Rechtszug nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Berufung der Streithelfer zugunsten des Klägers ist zulässig (vgl. § 66 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger hat das Rechtsmittel zwar nicht aufgegriffen und keine eigenen Anträge gestellt, ist ihm andererseits aber auch nicht entgegengetreten. Das von den Streithelfern eingelegte Rechtsmittel gilt daher als Berufung der Hauptpartei (BGH NJW 90, 190; 97, 2386; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 67 Rn 5).
Ob die Streithelfer ein „rechtliches Interesse” i.S.d. § 66 ZPO haben, kann dahinstehen. Solange eine eventuelle Unzulässigkeit der Streithilfe nicht einmal gerügt, geschweige denn rechtskräftig ausgesprochen ist, ist die Streithilfe als zulässig zu behandeln (§ 71 III ZPO; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 71 Rn. 8).
II.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig, dem Kläger steht kein Minderungsanspruch gegen den Beklagten zu.
1) Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht jedoch in der rechtlichen Konstruktion, mit der es zu seinem Ergebnis gelangt. § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf den es seine Entscheidung stützt, ist nicht einschlägig; eine Verfügungsbeschränkung des Beklagten im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor.
§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst relative, d.h. zugunsten einer bestimmten Person bestehende Verfügungsbeschränkungen, die zwar eintragungsfähig, die aber auch ohne Eintragung wirksam sind (vgl. Wacke in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 892 Rn. 62 ff; Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 892 Rn. 16 ff, jeweils mit Beispielen).
Eine nur schuldrech...