Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Eintragung, Berufung, Fondsgesellschaft, Kommanditist, Insolvenzmasse, Widerspruchsrecht, Insolvenztabelle, Gesellschaft, Gesellschafterbeschluss, Anspruch, Feststellung, Haftung, abgetretenes Recht, Anspruch aus abgetretenem Recht

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.03.2017; Aktenzeichen 3 O 4990/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 2017 dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2016 aufrechterhalten wird, soweit der Beklagte verurteilt worden ist,

a) an den Kläger 15.468,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2015 zu zahlen,

b) an den Kläger 345,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 86% und der Kläger 14% zu tragen. Der Beklagte hat die durch die Säumnis im Termin vom 21. November 2016 bedingten Kosten zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.052,93 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS "M." ... gesellschaft mbH & Co KG von dem Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171 Abs. 1 und Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB sowie den Ersatz insoweit entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen.

Es wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 23. März 2017 Bezug genommen. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil, mit dem der Klage stattgegeben worden war, aufrechterhalten.

Der Beklagte hat gegen das am 28. März 2017 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28. April 2017, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, innerhalb der bis 5. Juli 2017 verlängerten Frist begründet.

Der Beklagte rügt die mangelhafte Substantiierung der Forderungen, die der Insolvenzverwalter zum Gegenstand seiner Klage nach § 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 93 InsO macht. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte kein Widerspruchsrecht im Sinne des § 178 InsO habe. Er könne sich mit der Feststellung zur Tabelle im Sinne von § 178 Abs. 3 InsO erstmals in dem vorliegenden streitigen Verfahren auseinandersetzen und könne dies nur, wenn die Klagepartei den geltend gemachten Anspruch auch substantiiere. Der Kläger habe auch nicht dazu vorgetragen, die Forderung wirksam angemeldet zu haben.

Der Gläubiger trage die Darlegungs- und Beweislast für die Entnahme und sei dieser vorliegend nicht nachgekommen.

Der Anspruch auf Freistellung sei verjährt. Die Verjährung beginne mit jeder Ausschüttung, die eine Entnahme darstelle, da damit bereits die Freistellung in Form einer Feststellungsklage begehrt werden könne.

Der Insolvenzverwalter dürfe nur so viel einziehen wie für die Gläubiger nötig sei. Er müsse daher den Massebestand und die Notwendigkeit der vorliegenden Forderungshöhe dokumentieren, damit von dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden könne.

Es sei kein Gesellschafterbeschluss für Rückforderungen gefasst geworden. Da die Gläubiger wüssten, dass der Kommanditist im Innenverhältnis einen Anspruch auf Zahlung der Entnahmen habe und diese auch, solange sie nicht durch einen gegenteiligen Gesellschafterbeschluss zurückgefordert würden, behalten dürfe, sei der Gläubiger nicht schutzwürdig.

Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des am 23. März 2016 verkündeten und am 28. März 2016 zugestellten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 3 O 4990/16 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. In der Berufungserwiderung hat er ausgeführt, dass es nicht darum gehe, ob dem Kläger ein Anspruch aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zustehe, da der Beklagte nicht Treugeberkommanditist, sondern im Handelsregister eingetragener Direktkommanditist sei.

Es wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. April 2018 sowie auf die Schriftsätze vom 28. April 2017 (Bl. 108 ff d.A.), 3. Juli 2017 (Bl. 118 ff. d.A.), 9. August 2017 (Bl. 150 ff. d.A.), 4. September 2017 (Bl. 156 ff. d.A.), 10. Januar 2018 (Bl. 184 ff. d.A.), 17. April 2018 (Bl. 188 ff. d.A.) und vom 8. Mai 2018 (Bl. 200 ff. d.A.) verwiesen.

II. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie gegen die Rückzahlung der Ausschüttungen im Jahr 2005 zuzüglich Zinsen und hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten samt Zinsen gerichtet ist. Im Übrigen ist die Beruf...

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